Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Melk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragt den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt zu erhalten. Diese Zinsen resultieren - seinen Angaben nach - aus Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der mit 7. 8. 1987, nach Beendigung der Liquidation, aus dem Firmenbuch gelöschten G. - GmbH, an deren Anteilen er mit 99% beteiligt war.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 31 EStG 1988 reglementiert die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Körperschaft, wozu gem. Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle als Veräußerung auch der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation) hinzuzählt.
Gemäß § 31 Abs. 5 leg. cit. sind Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungen ausgleichsfähig.
Da laut den Erläuterungen im Vorlageantrag des Bw. "zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe" (nach der Liquidationseröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1985) ein - nach Abzug der Werte des Anlage - und Umlaufvermögens - Schuldenüberhang von ATS 84.573,58 vorlag, Überschüsse aus anderen Beteiligungsverhältnissen nicht evident sind, ist das Verlustausgleichsverbot aufgrund dieser Gesetzesstelle wirksam.
Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen.
Wien, 22. September 2003