Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 18. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. Jänner 2012 betreffend Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
H.R. war Gesellschafter der H.R.-OG.
Mit Eingabe vom 16.1.2012 brachte H.R. ein Stundungsansuchen ein, das sich auf offene Abgabenschuldigkeiten der H.R.-OG bezog.
Das Finanzamt wies diesen Stundungsantrag mit dem - an die H.R.-OG zu Handen H.R. gerichteten - Bescheid vom 25.1.2012 ab. Dagegen erhob die H.R.-OG mit Schreiben vom 18.2.2012 Berufung.
Wie aus einem von der Abgabenbehörde zweiter Instanz beigeschafften Firmenbuchauszug (zu FN .....) ersichtlich ist, wurde die H.R.-OG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch den Gesellschafter H.R. aufgelöst und am 4.2.2010 gelöscht.
Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch einen übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. z. B. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0379; VwGH 13.4.2005, 2005/13/0004).
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (wozu auch das Adressfeld zählt) kein rechtswirksamer Bescheid vorliegt (vgl. VwGH 30.1.2003, 2002/15/0191; VwGH 24.9.2003, 2003/13/0092).
Die Erledigung des Finanzamtes vom 25.1.2012 war an die nicht mehr bestehende H.R.-OG gerichtet, weshalb ihr keine Bescheidqualität zukam. Die Berufung war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 6, mwN).
Hingewiesen sei noch auf die Bestimmungen des § 284 Abs. 3 und 5 BAO, wonach von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Berufung gemäß § 273 BAO zurückzuweisen ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 21. Mai 2012