Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juli 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Juni 2011, betreffend die Abweisung der Eingabe auf Zurücknahme des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005, entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat an das zuständige Wohnsitzfinanzamt einen Schriftsatz, überschrieben mit "Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung" eingebracht, mit dem er seine "Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück" zog.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, die Zurücknahme sei nicht möglich, da für dieses Jahr eine Veranlagung gar nicht beantragt worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung geht der Berufungswerber auf diese Begründung des Finanzamtes nicht ein, sondern führt vielmehr aus, weshalb "einer Wiederaufnahme prinzipiell stattzugeben" sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber für das Jahr 2005 keinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat und eine solche auch von Amts wegen nicht durchgeführt wurde. Aus diesem Grund ist für dieses Jahr auch kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden.
Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, dass ein nicht gestellter Antrag auch nicht zurück genommen werden kann.
Anzumerken ist, dass ein nicht (rechtskräftig) mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren auch nicht wieder aufgenommen werden kann.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der bestehenden Rechtslage entspricht, war die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 15. Mai 2012