Volltext

UFS 02.05.2012, RV/1889-W/11

Kein Anspruch auf erstmalige Festsetzung einer Forschungsprämie betreffend einen unerledigten Antrag auf Forschungsprämie im Rahmen einer Berufungsentscheidung.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 108c EStG 1988

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2004 bis 2006 entschieden:

Spruch

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Verfahren Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 wieder aufgenommen und bisher im Rahmen einer Mitunternehmerschaft abgesetzte Patent-, Reise- und Forschungsaufwendungen nunmehr bei der Einkommensermittlung der Berufungswerberin (Bw.) berücksichtigt. Dagegen berief die Bw. mit der Begründung, der Umstand des im Rahmen der Prüfung der Mitunternehmerschaft nicht anerkannten Forschungsfreibetrages könne nicht dazu führen, die gemeinsam mit der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide und damit innerhalb offener Frist beantragte Forschungsprämie zu versagen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Da die Höhe der anerkannten Forschungsaufwendungen unbekämpft blieb und ausschließlich die Gewährung der Forschungsprämie strittig ist, war die Berufung abzuweisen.

Eine Festsetzung der Forschungsprämie mittels Bescheid erfolgte weder im Zuge ihrer Geltendmachung noch nach Abschluss der Aussenprüfung. Da dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz (§260 BAO) eine Zuständigkeit zur erstmaligen bescheidmäßigen Festsetzung von Abgaben nicht zukommt (vgl. VwGH 26.1.2006, 2004/15/0064), kann eine erstmalige Festsetzung der Forschungsprämie in der Berufungsentscheidung nicht erfolgen (vgl. UFS 9.8.2011, RV/0259-G/09).

Wien, am 2. Mai 2012