Spruch
Bescheid
Die Beschwerde der Marktgemeinde A, Adresse, vertreten durch Lang und Schultze-Bauer, Rechtsanwälte, 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 27. Juli 2011, GZ. 700000/xxxxx/2011, betreffend Aussetzungszinsen - Zoll gilt gemäß § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Text
Begründung
Da dem Auftrag (Bescheid) vom 24. Februar 2012, GZ. ZRV/0227-Z3K/11, die Formgebrechen der Beschwerde zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist, namentlich innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Bescheides (der Bescheid wurde nachweislich am 28. Februar 2012 zugestellt) nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.
Graz, am 17. April 2012