Volltext

UFS 12.09.2003, FSRV/0059-W/03

Vorliegen von vorsätzlichen Abgabenverkürzungen

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG · § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
Schlagworte
Verrechnungskonto · verdeckte Gewinnausschüttung · Straßenbenützungsabgabe · Kraftfahrzeugsteuer

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Lauer, wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungwidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 14. April 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Baden vom 9. Jänner 2003, SpS 598/02-III, nach der am 9. September 2003 in Anwesenheit der Beschuldigten vom 14. April 2003 und ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten Dr. Ulrike Mifek sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung

Spruch

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtenen Erkenntnis in seinem Schuldspruch betreffend die Punkte 1.) und 2.) sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Die Bw. ist schuldig, sie hat im Bereich des Finanzamtes Baden als Geschäftsführerin der Fa.L. vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von S 71.962,00, Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von S 101.717,00 und Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von S 133.759,00, somit insgesamt S 307.438,00 bzw. € 22.342,39, bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, also unter Einbeziehung des weiterhin aufrecht bleibenden Schuldspruches zu Punkt 3) des angefochtenen Erkenntnisses sowie unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit € 8.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen neu bemessen.

Gemäß §§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1995-1997 in Höhe von je S 35.000,00, von Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von S 76.834,00 und von Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von S 123.966,00 [Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses] eingestellt.

Der Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. Jänner 2003, SpS 598/02-III, wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als Geschäftsführerin der Fa.L. vorsätzlich

1.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt wurden und zwar: Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 35.000,00, Umsatzsteuer 1996 in Höhe S 35.000,00, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 35.000,00, Körperschaftssteuer 1996 in Höhe von S 76.834,00 und weiters Körperschaftssteuer 1997 in Höhe von S 123.966,00, sowie

2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 96 Abs. 3 EStG entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen Verkürzungen an Kapitalertragsteuer bewirkt habe, und zwar für 1995 in Höhe von S 115.987,00, 1996 in Höhe von S 143.717,00 und 1997 in Höhe von S 175.759,00 und weiters

3.) selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar: Straßenbenützungsabgabe Jänner 1995 bis Dezember 1998 in Höhe von € 6.256,00 und Kraftfahrzeugsteuer Jänner 1995 bis Dezember 1998 in Höhe von € 16.329,51.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 16.400,00 und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 41 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.

Begründend wurde seitens des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass die Bw. im Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.L., über welche am 8.6.2000 das Konkursverfahren eröffnet wurde, als Geschäftsführerin verantwortlich gewesen sei.

Zur objektiven Tatseite wurde festgestellt, dass mit Bericht vom 4. Juni 1999 eine abgabenrechtliche Prüfung der Fa.L. über die Jahre 1995 bis 1998 abgeschlossen worden sei, wobei folgende finanzstrafrechtlich relevante Vorgänge festgestellt worden wären.

Und zwar seien von der Gesellschaft in den Jahren 1995 bis 1997 Mietaufwände geltend gemacht worden, welche bis zu 80 % nicht betrieblich veranlasst gewesen wären.

Weiters seien diverse Zuwendungen an die Geschäftsführerin, welche ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hätten und welche auf ein Verrechnungskonto verbucht worden wären, im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen worden.

Auch wären unter der Betriebsausgabenposition "Instandhaltung LKW" im Jahr 1996 Aufwendungen geltend gemacht worden, bei denen der Empfänger unbekannt sei.

Im Betriebsprüfungszeitraum seien die Straßenbenützungsabgabe und KFZ-Steuer nicht in entsprechender Höhe rechtzeitig entrichtet worden.

Zur subjektiven Tatseite wurde seitens des Spruchsenates festgestellt, dass die Bw. von den diesbezüglichen Verpflichtungen gewusst hätte, diesen jedoch vorsätzlich nicht nachgekommen sei.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 14. April 2003, mit welcher geltend gemacht wird, dass die vom Berufungssenat der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatbestände von der Bw. nicht begangen worden wären, keinesfalls seien vorsätzlich Abgaben verkürzt oder hinterzogen worden. Es würde daher an einer vorsätzlichen Handlungsweise fehlen.

Der Betriebsprüfer habe in anderer Rechtsauslegung betriebliche Aufwendungen nicht anerkannt, mit Abgabenverkürzungen habe dies jedoch nichts zu tun.

Beim Verrechnungskonto Geschäftsführerin wurde vom Betriebsprüfer ein Zufluss im einkommenssteuerlichen Sinne unterstellt, was eine reine Rechtsauslegung darstelle, welche jedoch nicht strafbar sei.

Hinsichtlich der Straßenbenützungsabgabe und KFZ-Steuer sei die Bw. von ihrer steuerlichen Vertreterin nicht über die Steuerpflicht informiert gewesen. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sämtliche Abgaben von der steuerlichen Vertreterin berechnet und ihr vorgeschrieben werden würden.

Auch sei die Strafe wesentlich zu hoch. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei nicht die Einkommenssituation der Bw. berücksichtigt und darauf eingegangen worden, dass sie während des Prüfungszeitraumes längere Zeit erkrankt gewesen wäre. Die Bw. sei erwerbsunfähig und verfüge über ein monatliches Einkommen von € 214,00 im Rahmen einer AMS-Pensionsbevorschussung.

Es wird daher der Antrag gestellt, dass Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. zumindest die Strafe erheblich zu mildern.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrag bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Dem gegenständlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen die Feststellungen einer Betriebsprüfung betreffend die Fa.L., welche mit Betriebsprüfungsbericht vom 4. Juni 1999 abgeschlossen wurde und als Prüfungszeitraum die Jahre 1995 bis 1997 umfasste, unter den Textziffern 19/4, 24, 36 und 37 zu Grunde.

Unter Textziffer 24 (Verrechnungskonto Gesellschafter) wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass die Zuwächse, welche sich auf dem Verrechnungskonto jährlich ergeben, als Zuwendungen an die Geschäftsführerin, welche ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, anzusehen sind und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Zuwächse sind laut weiterer Begründung des Betriebsprüfungsberichtes insbesondere darauf zurückzuführen, dass im Jahre 1995 eine Ausgangsrechnung von einer namentlich im Betriebsprüfungsbericht genau bezeichneten Firma seitens der Bw. bar kassiert wurde, die kassierten Beträge jedoch nicht als Zahlungseingang bei der Fa.L. verbucht wurden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde dann in der Folge der sich noch in der Buchhaltung befindliche offene Forderungsbetrag auf das Konto "Verrechnung Gesellschafter" umgebucht.

Im Jahr 1996 wurden Abhebungen vom Bankkonto auf das Konto "Forderungen aus Anzahlungen" gebucht. Da im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens diese Buchungen nicht aufgeklärt werden konnten, wurde dieser Betrag von der Betriebsprüfung auf das Konto "Verrechnung Gesellschafter" umgebucht und als Zuwendung an die Geschäftsführerin angesehen.

Da im Jahre 1997 eine Reihe von Geldbewegungen (insbesondere Scheckabhebungen vom betrieblichen Bankkonto) keinen Geschäftsfällen zugeordnet werden konnten, wurden diese Beträge im Zuge der Jahresabschlussarbeiten auf das Konto "Verrechnung Gesellschafter" umgebucht. Neben der Bezahlung von Betriebsausgaben durch die Geschäftsführerin aus ihrem Privatvermögen wurden im Prüfungszeitraum auch laufend Gelder aus der Gesellschaft für private Zwecke entnommen. In Summe gesehen ergibt sich aus diesen Geldbewegungen im Prüfungszeitraum ein deutlicher Entnahmeüberhang, welcher ebenfalls zum Anwachsen des Verrechnungskontos beitrug. Diese angeführten Zuwendungen haben, laut Feststellungen der Betriebsprüfung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und waren daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Insgesamt ergaben sich auf Grund dieser Feststellungen folgende Zuwendungen an die Bw., und zwar 1995 in Höhe von S 287.849,94, 1996 in Höhe von S 406.869,55 und 1997 in Höhe von S 535.035,38, welche von der Betriebsprüfung der 25%igen Kapitalertragsteuer unterzogen wurden.

Mit einem die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat vorbereitenden Schriftsatz vom 4. September 2003 gab die Bw. durch ihren Verteidiger dazu folgende Stellungnahme ab: Das Verrechnungskonto der Geschäftsführerin sei vom Betriebsprüfer als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert worden. Tatsächlich handle es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern um eine Bilanzposition "Forderung gegenüber Geschäftsführer". Die Position wäre über mehrere Jahre angewachsen. Die Bw. habe die Absicht gehabt, diese Forderung in Zukunft zu begleichen, was auch möglich gewesen wäre, wäre keine Insolvenz eingetreten. Der Betriebsprüfer habe eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, weil seiner Auffassung nach gewisse in den Körperschaftsteuerrichtlinien festgelegte Merkmale gegeben waren. Dies bedeute eine Rechtsauslegung, keinesfalls handle es sich um einen strafbaren Tatbestand. Hinsichtlich der Formerfordernisse bei Geschäftsführerdarlehen (verdeckte Gewinnausschüttungen) habe die steuerliche Betreuerin, Frau B., die Informationspflicht vernachlässigt.

Zum Vorhalt der Textziffer 24 des Betriebsprüfungsberichtes "Verrechnungskonto Gesellschafter" dahingehend, dass in den Jahren 1995 bis 1997 ein Entnahmenüberhang von ca. 1,5 Mio. S zu Gunsten der Bw. als Geschäftsführerin erfolgte sei, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ausgeführt, dass die Bw. im Tatzeitraum einer schweren psychischen und physischen Belastung ausgesetzt gewesen sei und so die buchhalterischen Belange, auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation, im Hintergrund geblieben seien. Auf Grund eines Vorkonkurses aus dem Jahre 1985 sei sie großem wirtschaftlichen Druck ihrer Gläubiger ausgesetzt gewesen und die aus der GmbH entnommenen Gelder seien zur Abdeckung andrängender Gläubiger von Altverbindlichkeiten verwendet worden. Sie habe die Absicht gehabt diese Gelder wieder an die GmbH zurückzuzahlen. Ihr Geschäftsführergehalt sei damals unter dem pfändungsfreien Existenzminimum gelegen.

Nach Ansicht des Berufungssenates ist aus folgenden Gründen hinsichtlich der von der Betriebsprüfung aus dem Titel "Verrechnungskonto Geschäftsführerin" festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen (Textziffern 24 und 40 des Betriebsprüfungsberichtes) Eventualvorsatz im Sinne des § 33 FinStrG gegeben. Wie sich aus den obigen Ausführungen, insbesonders der Verantwortung der Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, ergibt, war die Bw. im Tatzeitraum durch andrängende Gläubiger von Altverbindlichkeiten in Millionenhöhe (auf Grund eines Konkurses aus dem Jahre 1985) und durch persönliche Haftungen schweren finanziellen Belastungen ausgesetzt. Um eine Gehaltsexekution zu vermeiden hat sie sich, laut eigener Aussage, ein Geschäftsführergehalt unter dem pfändungsfreien Existenzminimum ausgezahlt und die aus der GmbH entnommen Gelder vorwiegend zur Abdeckung persönlicher Schulden verwendet. Es wurden keinerlei (fremdübliche) Rückzahlungsvereinbarungen getroffen und auch tatsächlich keine Rückzahlungen durchgeführt. Vielmehr hat die Bw. die GmbH nach Senatsmeinung als "finanziellen Selbstbedienungsladen" gesehen und dieser im Tatzeitraum Gelder von mehr als S 1,2 Millionen entzogen, wobei auf Grund ihrer eingestanden desolaten finanziellen Situation keinerlei Aussicht auf Rückzahlung dieser Beträge an die Fa.L. bestand. Bei einer derartigen Vorgangweise (geringere Geschäftsführergehalt, Geldentnahmen in Millionenhöhe ohne Rückzahlungsmöglichkeit) hat es die Bw. mit Sicherheit billigend in Kauf genommen, dass damit mit derart hohen Geldzuflüssen an ihre Person eine Abgabenverkürzung verbunden ist. Sie hat auf Grund ihrer sicherlich gegeben gewesenen physischen und psychischen Belastung (Krankheit, wirtschaftliche Schwierigkeiten) ihre steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich ordnungsgemäßer Belegerstellung und -übermittlung und Information der Buchhaltungsfirma derart weitgehend vernachlässigt, dass eine zu geringe Steuerleistung die notwendige Folge sein mußte. Die Tatbestand der Abgabenhinterziehung von Kapitalertragsteuer 1995 bis 1997 ist somit zweifelsfrei objektiv und subjektiv verwirklicht.

Eine steuerliche Auswirkung in Bezug auf die Körperschaftsteuer ergab sich auf Grund dieser Geldentnahmen nicht. Wegen Nichtanerkennung der Zuwächse auf dem Konto "Forderung Gesellschafter" ergibt sich laut Betriebsprüfungsbericht (Textziffer 24) eine Gewinnminderung, welche außerbilanziell als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn in selber Höhe wieder hinzugerechnet wurde (Textziffer 40). Da dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates in Höhe des Überhanges der Geldentnahmen gegenüber den Einlagen, also in Höhe der oben bezeichneten Zuwendungen an die Geschäftsführerin, auch eine Körperschaftsteuerverkürzung zu Grunde gelegt wurde, war insoweit mit Aufhebung und Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Unter Textziffer 36 des gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes wurde festgestellt, dass im Jahre 1996 unter der Betriebsausgabenposition "Instandhaltung LKW" Aufwendungen aufscheinen, bei denen der Empfänger unbekannt ist. Ein Betriebesausgabenabzug in Höhe von S 272.181,50 wurden aus diesem Grund für das Jahr 1996 nicht anerkannt (§ 162 BAO).

Diesbezüglich wurde seitens des Berufungssenates der Rechtfertigung der Bw. dahingehend, dass im Jahre 1996 in dieser Höhe LKW-Reparaturen vorgenommen worden seien, jedoch die diesbezüglichen Belege verlorengegangen wären, wegen der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren, Glauben geschenkt und eine schuldhafte Abgabenverkürzung als nicht nachweisbar erachtet. In Bezug auf die dem erstinstanzlichen Erkenntnis zu Grunde gelegte Verkürzung an Körperschaftsteuer 1996 war daher insoweit ebenfalls mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.

Weiters wurde unter Textziffer 37 (Mietaufwand 1995 bis 1997) festgestellt, dass die Gesellschaft im Prüfungszeitraum ein Einfamilienhaus mietete. Diese Liegenschaft wurde jedoch nur zu 20 % betrieblich genutzt, während die entsprechenden Mietaufwendungen zur Gänze als betrieblicher Aufwand erfasst wurden. Aus diesem Grund wurden in den Jahren 1995 bis 1997 jährlich Mietaufwendungen in Höhe von S 168.000,00 nicht als Betriebsausgabe anerkannt und unter Textziffer 19/4 auch die entsprechende Vorsteuer, welche im Übrigen vom Vermieter wegen seiner Kleinunternehmereigenschaft auch nicht ausgewiesen wurde, nicht anerkannt.

Auch diesbezüglich ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtfertigung der Bw. dahingehend, dass sie der beauftragten Buchhalterin, Frau B., die Höhe des betrieblichen Nutzungsanteiles von 20% für die anteilige Büronutzung des angemieteten Einfamilienhauses mitgeteilt habe, dies jedoch wegen eines Fehlers der Frau B. oder eines Missverständnisses von dieser nicht beachtet wurde, nicht mit der für eine Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit widerlegbar ist. Dies einerseits deswegen, da die Bw. gegenüber dem erkennenden Senat im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung einen durchaus ehrlichen Gesamteindruck vermittelte und andererseits von einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Buchhalterin, Frau B., auf Grund des langen Zurückliegens dieses Sachverhaltes (Zeitraum 1995-1997), keine Nachweisbarkeit einer schuldhaften Abgabenverkürzung zu erwarten war. Was die dem erstinstanzlichen Erkenntnis zu Grunde gelegte Hinterziehung an Umsatzsteuer 1995-1997 in Höhe von jährlich S 35.000,00 betrifft, so geht bereits aus dem Betriebsprüfungsbericht (Textziffern 19/4 und 37) hervor, dass in den Jahren 1995-1997 der Vorsteuerabzug von der Buchhaltungsfirma auf Grund von Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis eines Kleinunternehmers geltend gemacht wurde. Nach Ansicht des Senates wäre dieser gravierende Fehler der Buchhalterin, selbst bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt, durch die Bw. nicht erkennbar gewesen. Es war daher auch hinsichtlich dieses Faktums Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug "Miete" mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

In den Jahren 1995 bis 1998 wurden weder Zahlungen an Straßenbenützungsabgaben noch Kraftfahrzeugsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gemeldet noch entrichtet. Die geschuldeten Beträge wurden anlässlich der Betriebsprüfung an Hand der von der Zulassungsbehörde zur Verfügung gestellten Fahrzeugdaten festgesetzt und wurden der Bestrafung durch den Spruchsenat unter Punkt 3.) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde gelegt.

Im Rahmen einer ersten Stellungnahme zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 31. Jänner 2002 wurde seitens der Bw. durch ihren Vertreter dazu ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Abgaben und Steuern nicht abgeführt wurden, da der Geschäftsgang der Firma in diesem Zeitraum dermaßen schlecht war, dass eine Abführung dieser Steuern und Abgaben unmöglich war, da kein Geld vorhanden gewesen sei.

In dem die mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vorbereitenden Schriftsatz vom 4. September 2003 wurde dazu ausgeführt, dass die Bw. gedacht habe die Kraftfahrzeugsteuer würde über die Versicherung entrichtet werden, während die Straßenbenützungsabgabe in den Turbulenzen untergegangen sei. Demgegenüber gab die Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nach Vorhalt zu Protokoll, dass sie als Geschäftsführerin eines Transportunternehmens zwar grundsätzlich gewusst habe, dass Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe zu zahlen sei, sich jedoch bei der Berechnung und Entrichtung auf die Erlagscheine der Buchhaltungsfirma verlassen habe. Das diesbezügliche Leugnen einer vorsätzlichen Handlungsweise hinsichtlich der Nichtentrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben kann jedoch nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Wie die Bw. selbst einbekannt hat, war sie als Geschäftsführerin eines Transportunternehmens von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung informiert. Der Grund, warum in einem Zeitraum von vier Jahren keine einzige Zahlung an Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe erfolgte, kann nur in der schlechten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gelegen sein. Dies wurde auch im Schriftsatz vom 31. Jänner 2002 im Rahmen einer geständigen Erstrechtfertigung zu den Feststellungen der Betriebsprüfung einbekannt. Am Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kann daher kein Zweifel bestehen. Daran kann auch die von der Bw. ins Treffen geführte und ärztlich bestätigte eingeschränkte psychische und physische Belastung nichts ändern, welche keinen Entschuldigungsgrund für eine Gesamtvernachlässigung der diesbezüglichen steuerlichen Agenden sein kann.

Auf Basis dieser Feststellungen liegt eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG von Kapitalertragsteuer 1995-1997 (Textziffern 24 und 40 des Betriebsprüfungsberichtes) mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt € 22.342,39 (S 307.438,00) und [nach dem unverändert bleibenden Schuldspruch zu Punkt 3) des angefochtenen Erkenntnisses] eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe Jänner 1995 bis Dezember 1998 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 22.585,51 (S 310.783,00) vor.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Pensionsvorschuss auf Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von ca. € 300,00 monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Verbindlichkeiten in Höhe von ca. S 3 Millionen) und unter Zugrundelegung der Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der offenen (teilgeständigen) Rechtfertigung, einer geringfügigen Schadengutmachung und des Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, welchen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, erscheint die nunmehr mit € 8.000,00 neubemessene Geldstrafe und eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen tat- und schuldangemessen.

Entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs. lit. a FinStrG bleibt der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses in Höhe von € 363,00 unverändert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.161 des Finanzamtes Baden zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.

Wien, 9. September 2003