Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Verl. nach Bw., vertreten durch WT-Ges., vom 2. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 30. April 2009 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Finanzamt Kufstein Schwaz erließ am 30. April 2009 einen Einkommensteuerbescheid 2004 mit folgender Adressierung:
"Verl. n. A.A.z. H. B.B."
Hiezu wird festgestellt, dass A.A. Z.(geb. am tt.mm.jjjj) am aa.bb.cccc verstorben ist. Mit Beschluss des BG Zell am Ziller vom t.mm..2006, GZ. yyyyy, wurde die Verlassenschaft nach A.A. Z. rechtskräftig zur Gänze an B.B. eingeantwortet. Ab dem Zeitpunkt der Einantwortung verliert die "Verlassenschaft nach...." ihre Parteifähigkeit und können Abgabenbescheide nur mehr an die namentlich anzuführenden Erben gerichtet werden. Der vom Finanzamt nach der Einantwortung an die Verlassenschaft gerichtete Bescheid geht daher ins Leere (siehe hiezu z.B. Ritz, BAO4, § 97 Tz 2 und die dort angeführte Judikatur).
Da sich das Rechtsmittel somit gegen einen nicht rechtswirksam ergangenen Bescheid richtet, war es gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (siehe hiezu Ritz, BAO4, § 273 Tz 6).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 29. Februar 2012