Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2010 gegen den Bescheid des FA vom 29. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) erließ am 29. März 2010 folgenden Einkommensteuerbescheid 2009:
€ | |
Einkommensteuer | 5.297,66 |
anrechenbare Lohnsteuer | -7.509,57 |
Abgabengutschrift | -2.211,91 |
In der Bescheidbegründung wies das FA zutreffend darauf hin, dass der Berufungswerber (Bw.) im Jahr 2009 steuerfreie Einkommensersätze wie Arbeitslosengeld erhalten habe, die eine besondere Besteuerung nach sich ziehen würden (unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei würden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhaltes der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob diese auch während des Bezuges der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus werde ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet werde. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das steuerpflichtige Einkommen versteuert.
In der Berufung vom 6. April 2010 (AS 25) brachte der Bw. vor, er habe die im Bescheid genannten Beträge bei FinanzOnline in die anonyme Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 eingegeben und als Ergebnis eine Gutschrift von € 3.427,95 erhalten. Abzüglich eines Rückstandes von € 429,82 würde dies ein Guthaben von € 3.043,13 ergeben, das vom FA errechnete Guthaben betrage jedoch lediglich € 1.782,09, woraus sich eine Differenz von € 1.261,04 ergebe.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2010 (AS 28) mit folgender Begründung ab: Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 würden bestimmte steuerfreie Bezüge (zB Arbeitslosengeld) bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung auslösen. Hochzurechnen seien die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988). Die Hochrechnung betreffe nur jene Einkünfte, die außerhalb des Bezuges der Transferleistung bezogen worden seien. Die Berechnungsmethode habe den Effekt, dass bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige die angegebene Transferleistung beziehe, neutralisiert werde. Die Veranlagung sei somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs-/Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt würden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung sei damit ausgeschlossen. Weiters sei der bei der laufenden Lohnverrechnung unrichtigerweise berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag nachversteuert worden.
Im Vorlageantrag vom 17. August 2010 (AS 29) gab der Bw. (diesmal abweichend vom Vorbringen in der Berufung) an, er habe die im Bescheid genannten Beträge bei FinanzOnline in die anonyme Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 eingegeben und als Ergebnis eine Gutschrift von (nunmehr) € 3.391,34 erhalten. Abzüglich eines Rückstandes von € 429,82 würde dies ein Guthaben von (nunmehr) € 2.961,52 ergeben. Das vom FA errechnete Guthaben betrage jedoch lediglich € 1.782,09, woraus sich eine Differenz von (nunmehr) € 1.179,43 ergebe. In der Begründung [zur Berufungsvorentscheiden des FAes] vom 11. August 2010 werde angeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigen werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,00 sei. Des weiteren sei bei der laufenden Lohnverrechnung der unrichtigerweise berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag nachversteuert worden. Diese Feststellung sei nicht richtig, daher ergebe sich daraus auch, dass es seit 2008 zu keiner Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages mehr gekommen sei. Auch sei bei der Eingabe der Zahlenansätze in die anonyme Berechnung kein AVAB in Rechnung gestellt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Laut vorliegenden Lohnzetteln (siehe auch die Wiedergabe auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2009) erhielt der Bw. im Jahr 2009 folgende Einnahmen:
Krankenkasse 14.2 bis 31.7.2009: | € |
Krankengelder | 11.445,88 |
sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge | 1.635,13 |
steuerpflichtige Bezüge | 9.810,75 |
einbehaltene = anrechenbare Lohnsteuer | 1.585,76 |
Arbeitgeber 1.1. bis 30.6.2009: | |
Alleinverdienerabsetzbetrag | |
Bruttobezüge | 29.133,38 |
SV-Beiträge für laufende Bezüge | 2.885,39 |
mit festen Sätzen versteuerte Bezüge | 9.236,40 |
weitere sonstige Bezüge | 3.402,32 |
übrige Abzüge | 12.638,72 |
steuerpflichtige Bezüge | 13.609,27 |
einbehaltene Lohnsteuer | 6.477,99 |
Lohnsteuer mit festen Sätzen | 554,18 |
anrechenbare Lohnsteuer | 5.923,81 |
Krankenkasse: | |
Krankengeld während Arbeitslosigkeit | 1.645,65 |
Arbeitsmarktservice Österreich: | |
Arbeitslosengeld für 1.8 bis 11.10.2009 | 2.633,04 |
Arbeitslosengeld für 21.11. bis 16.12.2009 | 950,82 |
Arbeitslosengeld für 22.12. bis 31.12.2010 | 365,70 |
Aus dem Lohnzettel vom Arbeitgeber ist somit ersichtlich, dass der Arbeitgeber - entgegen dem Vorbringen des Bw. - bei Berechnung der Lohnsteuer noch einen Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigte.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist das Arbeitslosengeld (zunächst) von der Einkommensteuer befreit.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt für den Fall, dass der Steuerpflichtige steuerfreies Arbeitslosengeld nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält (so wie im Fall des Bw. in den oben im Lohnzettel des Arbeitsmarktservice Österreich angegeben Zeiträumen), die für das restliche Kalenderjahr bezogenen ua. zum laufenden Tarif zu besteuernden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (ebenfalls wie im Fall des Bw. laut Lohnzettel der Krankenkasse und vom Arbeitgeber) für Zwecke der Ermittlung des anzuwenden Einkommensteuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind ("besonderer Progressionsvorbehalt"), wobei das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen ist.
Darauf wurde bereits vom FA in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2009 vom 29. März 2010 zutreffend hingewiesen.
Bescheid FA: | € | € |
Krankenkasse | 9.810,75 | |
Arbeitgeber | 13.609,27 | |
Pauschbetrag Werbungskosten | -132,00 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Gesamtbetrag der Einkünfte | 23.288,02 | |
Sonderausgaben § 18: | ||
"Topfsonderausgaben" | -198,98 | |
Kirchenbeitrag | -100,00 | |
außergewöhnliche Belastungen: | ||
Aufwendung vor Selbstgehalt § 34 Abs. 4 | -1.800,00 | |
Selbstbehalt | 1.800,00 | |
Freibetrag Behinderung | -294,00 | |
Pauschbeträge Behinderung | -840,00 | |
Einkommen | 21.855,04 | |
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt: | ||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 23.288,02 | |
zuzüglich Pauschbetrag der Werbungskosten | 132,00 | |
Umrechnungsbasis | 23.420,02 | |
Umrechnungszuschlag (23.420,02 x 365 / (365 - 109) - 23.420,02) | 9.971,80 | |
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz | 31.826,84 | |
(31.826,84 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00 | 8.060,17 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 8.060,17 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 | |
Steuer für den Durchschnittssteuersatz | 7.715,17 | |
Durchschnittssteuersatz (7.715,17 / 31.826,84 x 100) | 24,24% | |
Durchschnittssteuersatz 24,24% vom Einkommen 21.855,04 | 5.297,66 | |
Einkommensteuer | 5.297,66 | |
anrechenbare Lohnsteuer: | ||
Krankenkasse | 1.585,76 | |
Arbeitgeber | 5.923,81 | |
7.509,57 | -7.509,57 | |
festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | -2.211,91 | |
Bei dem auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellten anonymen Berechnungsprogramm, auf das sich der Bw. bezieht, ist hingegen eine Erfassung des besonderen Progressionsvorbehaltes für Arbeitslosengeld nicht möglich.
Da die Berechnung im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 29. März 2010 mit Anwendung des Progressionsvorbehaltes für Arbeitslosengeld dem Gesetz entspricht, war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2011