Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vom 29. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. Juli 2011 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Text
Begründung
Es war von folgendem aktenkundigen Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 wurde der Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nachweislich durch Hinterlegung am 19. Juli 2011 der Berufungswerberin zugestellt.
Am 29. August 2011 wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein 18-seitiges Konvolut übergeben, welches ua eine "Berufung gegen den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe" sowie ein Anbringen betreffend eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine Wiedereinsetzung des Verfahrens enthielt.
Hierüber hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtlich erwogen:
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO erfolgt die Bekanntgabe von schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
In Fällen, in denen ein Zustellversuch scheitert, sind gemäß § 98 Abs 1 BAO iVm § 17 Abs 3 ZustellG Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Solcherart hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgeblichen Tag entspricht.
Gemäß § 273 Abs 1 lit b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid laut dem aktenkundigen Rückschein am 18. Juli 2011 am Postamt hinterlegt und war der 19. Juli 2011 der erste Tag der Abholfrist. Da die einmonatige Berufungsfrist somit am 19. Juli 2011 begonnen und am 19. August 2011 geendet hat, wurde die Berufung am 26. August 2011 nicht fristgerecht eingebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen steht der Zurückweisung einer Berufung als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht entgegen (vgl die bei Ritz, BAO4, § 273 Tz 19 angeführte Judikatur).
Da gemäß § 310 Abs 1 BAO zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge bei Versäumung einer Berufungsfrist auch dann die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig ist, wenn der Antrag wie im gegenständlichen Fall bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht wurde (Ritz, BAO4, § 310 Tz 1), ist der gegenständliche Antrag bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz keiner Entscheidung zugängig.
Gemäß § 305 Abs 1 BAO steht die alleinige Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da gemäß § 303 Abs 2 BAO ein Antrag auf Wiederaufnahme auch bei ebendieser Behörde einzubringen ist, kommt auch über diesen gegenständlichen Antrag eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Betracht, sondern ist er gemäß § 50 BAO an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten, was unter einem mit dieser Berufungsentscheidung geschieht.
Wien, am 8. November 2011