Volltext

UFS 26.07.2011, RV/2113-W/11

Zurückweisung eines Antrages auf Ersatz der mit der Einbringung eines Vorlageantrages erwachsenen Kosten

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Sonstiger Bescheid · Findok (BMF)

Normen
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO · § 313 BAO

Kopf

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des X.Y., xyz, vom 30. Mai 2010 auf Kostenersatz entschieden:

Spruch

Dieser Antrag wird gemäß §§, 92 Abs. 1 lit.b, 313 Bundesabgabenordnung, (BAO), als unzulässig zurück gewiesen.

Text

Begründung

Gemäß § 92 Abs.1 lit.b sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.

Gemäß § 313 BAO haben Parteien die Ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bezahlen.

Im vorliegenden Fall wurde von X.Y. am 2. Juni 2010, gemeinsam mit einem Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Mai 2010, betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG und Erhöhung gemäß § 9 Abs.1 ErbStG 1957, der Antrag auf Ersatz, der ihm mit der Einbringung dieses Vorlageantrages erwachsenen Kosten, in der Höhe von € 100,85, eingebracht.

§313 BAO schließt die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten für das Abgabenverfahren aus.

Über den Antrag des X.Y. auf Ersatz der ihm mit der Einbringung eines Vorlageantrages im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten, ist daher, im Sinne der aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen, spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. Juli 2011