Volltext

UFS 09.06.2011, RD/0005-W/11

Nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachter Antrag auf Bescheidänderung ist wegen Verspätung zurückzuweisen

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 302 BAO
Schlagworte
Verjährung · Festsetzung · Rechtskraft

Kopf

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der EK, vom 9. Juli 2010, betreffend Änderung der Berufungsentscheidung UFS 05.07.2004, RV/4498-W/02, bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2001, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg entschieden:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Gegenständlicher Fall gleicht in rechtserheblicher Hinsicht - einschließlich Zuständigkeitsübergang zur Sachentscheidung infolge negativen Berichts des Finanzamtes - dem bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erledigten Antrag auf Änderung, UFS 08.06.2011, RD/0001-W/11, sodass aus Vereinfachungsgründen auf diesen Bescheid sowohl auf die darin angeführten Rechtsgrundlagen als auch auf die Entscheidungsgründe verweisen werden kann.

Es wurde erwogen:

1. Aufgrund des Berichtes des Finanzamtes ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 311 Abs. 4 BAO auf den UFS übergegangen.

2. Ein auf Durchbrechung der Rechtskraft abzielender Antrag ohne Angabe der Norm, auf welche die Rechtskraftdurchbrechung gestützt sein soll, ist per se unzulässig und bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Die Alternativbegründung des Einwandes des Ablaufs der Verjährungsfrist ist für die zu veranlagende Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wie folgt anzupassen:

Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Umsatzsteuer 2001 ist mit Ablauf des 31.12.2001 entstanden. Das Recht, die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 festzusetzen, ist sohin am 31.12.2007 abgelaufen, weshalb sich der am 9.7.2010 beim Finanzamt eingelangte Änderungsantrag als verspätet erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 9. Juni 2011