Kopf
Berufungsentscheidung
im fortgesetzten Verfahren
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 7. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 29. Juni 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren und auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2011, 2009/16/0135 verwiesen.
Die Festsetzung der Schenkungssteuer hat daher wie in der Berufungsvorentscheidung zu erfolgen.
Linz, am 26. Mai 2011