Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Oktober 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2011, Zl. 2009/16/0079, verwiesen. Die Abgabenfestsetzung hat daher wie in der Berufungsvorentscheidung zu erfolgen.
Linz, am 5. Mai 2011