Kopf
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer DI Mag. Klemens Weiß und Dr. Matthias Skopek als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr. X wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 9. September 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IX beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. November 2007, StrNr. 052/2005/00000-001, nach der am 21. Dezember 2010 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten ADir. Monika Pusch sowie der Schriftführerin Marija Schistek durchgeführten Verhandlung
Spruch
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs.5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf
€ 2.000,00
(in Worten: Euro zweitausend)
und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf
sieben Tage
verringert werden.
Die vom Beschuldigten gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG zu tragenden Verfahrenskosten werden mit € 200,00 festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates IX als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. November 2007 (schriftliche Ausfertigung zugestellt am 30. Juli 2008) ist Dr. X zu StrNr. 052/2005/00000-001 schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich
a.) [in den Jahren 2002 bis 2006] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner, Februar, März, August 2002, März, April, Juli, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar, März, April, August, September, Oktober, November 2004, Jänner, Februar, März, April, Juli, August, September, Oktober, November 2005 eine Verkürzung von Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 6.532,94 (01/02 € 298,37 + 02/02 € 199,39 + 03/02 € 258,29 + 08/02 € 207,56 + 03/03 € 268,03 + 04/03 € 303,65 + 06/03 € 277,67 + 07/03 € 187,92 + 10/03 € 278,40 + 11/03 € 147,23 + 12/03 € 303,65 + 01/04 € 166,95 + 02/04 € 239,38 + 03/04 € 157,68 + 04/04 € 303,65 + 08/04 € 227,46 + 09/04 € 211,04 + 10/04 € 119,61 + 11/04 € 221,77 + 12/04 € 239,08 + 01/05 € 238,35 + 02/05 € 136,90 + 03/05 € 233,39 + 04/05 € 228,27 + 07/05 € 184,57 + 08/05 € 234,43 + 09/05 € 209,47 + 10/05 € 222,59 + 11/05 € 228,19) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
b.) [im Jahre 2005] ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, indem er [ergänze: entgegen den Bestimmungen der §§ 119, 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bei der Abgabenbehörde] "keine" Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2004 [gemeint: eine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2004 nur verspätet erst im Rechtsmittelwege] eingereicht habe
und hiedurch zu Pkt. a.) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu Pkt. b.) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen habe,
weshalb über ihn nach § 33 Abs.5 iVm § 21 [Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 2.500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt wurde.
Überdies wurden Dr. X pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 250,00 auferlegt.
In seiner Begründung führte der Erstsenat im Wesentlichen aus:
Der Beschuldigte, ein leitender Landesbeamter, sei Eigentümer des Hauses an seiner damaligen Wohnanschrift sowie eines Miethauses in A, bei welchem acht Wohnungen vermietet werden. Dem Liegenschaftvermögen stünden Schulden in Höhe von ca. € 700.000,00 gegenüber.
Dr. X sei geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 11 und 18 Jahren.
Der Beschuldigte sei seit Jahren beim Finanzamt Urfahr steuerlich erfasst gewesen, weil er neben seinen nichtselbständigen Einkünften solche aus einer Vortragstätigkeit, als Prüfungsorgan und eben aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.
Da Dr. X trotz Zusendung der Abgabenerklärungen [für 2004], einer automatischen Erinnerung vom 19. August 2005 (mit Nachfristsetzung 9. September 2005) und einer neuerlichen Erinnerung vom 27. September 2005 (mit Nachfristsetzung 18. Oktober 2005) keine Abgaben[erklärungen] eingereicht hatte, seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege [Bescheide vom 16. November 2005] ermittelt worden. Die Erklärungen wurden erst in der Folge am 21. November 2005 im Rechtsmittelwege eingereicht.
Die im Spruch genannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer seien sämtlich verspätet entrichtet worden, ebenso seinen die diesbezüglichen Voranmeldungen jeweils verspätet eingereicht worden.
Der Beschuldigte habe gewusst, dass es durch seine Handlungsweise zu entsprechenden Abgabenverkürzen kommen würde und habe sich mit dem Erfolg seiner Taten jeweils billigend abgefunden.
Bei der Bemessung der Geldstrafe innerhalb des Strafrahmens von € 13.065,88 wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Dr. X, das abgelegte Geständnis und die erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe derselben Art und das Zusammentreffen der Abgabenhinterziehungen mit Finanzordnungswidrigkeiten.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben und dabei im Wesentlichen vorgebracht:
Es sei nicht zulässig, abzuwarten, bis der gleiche Tatbestand mehrmals begangen werde, um dies dann erschwerend zu werten. Eine vereinfachte Strafverfügung sei am 4. Mai 2006 ergangen, man habe daher über vier Jahre ohne zwischenzeitliche Mitteilung zugewartet.
Die zum Vorwurf gemachten Verkürzungen seien teilweise verjährt, weil das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt hätte.
Es sei nicht ersichtlich, welche Strafe auf die Abgabenhinterziehungen und welche auf die Finanzordnungswidrigkeiten entfalle.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 20. Dezember 2006 sei eine Gutschrift von € 10.520,39 ausgewiesen worden, welche er [ergänze: durch seine Säumigkeit] später erhalten habe: Eine Schädigung des Staates sei somit nicht eingetreten.
Da Höhe der Strafe sei unangemessen, weil er für zwei Kinder sorgepflichtig sei und Schulden habe.
Da er unbescholten sei und kein erschwerender Umstand vorliege, wäre eine Ermahnung ausreichend gewesen, zumal er die Abgabenvorschreibungen immer umgehend bezahlt habe.
Auch habe das Finanzstrafverfahren unangemessen lange gedauert.
Er ersuche daher, eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Strafe wesentlich zu senken.
Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte Dr. X zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Umständen ergänzend vor, dass sich die genannten Verbindlichkeiten aus Hypothekardarlehen zwischenzeitlich auf etwa € 600.000,00 verringert hätten. Für private Zwecke stünden ihm lediglich sein monatliches Gehalt von netto € 4.100,00 zur Verfügung; die Mieteinnahmen deckten noch nicht die zu zahlenden Aufwendungen, die Einnahmen aus Vortragstätigkeit fielen nicht mehr ins Gewicht.
Seine tatsächlichen Unterhaltszahlungen beliefen sich eher auf mehr als die genannten € 1.500,00 monatlich, weil ich bei Bedarf weitere Zahlungen leiste.
Seine Einwendungen gegenüber dem erstinstanzlichen Erkenntnis richteten sich gegen den Umstand, dass über ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei. Er sei der Meinung, dass allenfalls eine Verwarnung ausreichend wäre.
Hinsichtlich der mir vorgeworfenen Verfehlungen bekenne er sich schuldig.
Richtig sei, dass er durch seine Säumigkeiten in der Gesamtschau keine wirtschaftlichen oder zeitlichen Vorteile erzielt habe, sondern einfach immer wieder zu spät gekommen sei. Ihm sei natürlich bewusst, dass dies keine ausreichende Entschuldigung für die Säumigkeiten darstelle. Er wäre hinsichtlich seiner Verspätungen immer im Stress gewesen. Durch sein Verhalten sei aber der Republik Österreich in wirtschaftlicher Betrachtung lediglich ein minimaler Zinsennachteil entstanden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (im gegenständlichen Fall: Dr. X in Bezug auf sein Einkommen und sein Einzelunternehmen, hier im Wesentlichen sein Mietshaus) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer (Dr. X) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Die Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen entfiel vormals gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen für den Fall, dass die errechnete Zahllast spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume, welche nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hatten, kam dazu als weiteres - im gegenständlichen Fall vorliegendes - Erfordernis, dass der Umsatz des diesbezüglichen Unternehmers gemäß § 1 Abs.1 Z.1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben durfte (Rechtslage laut BGBl II 2002/462) (siehe den Veranlagungsakt zu StNr. 52/303/4965 und die eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen).
Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. zur Einkommensteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende März des folgenden Jahres bzw. bis Ende April bzw. Juni (im Falle der elektronischen Übermittlung) des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagungsjahr 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Die vorsätzliche Unterlassung der Einreichung von Jahressteuererklärungen (§ 133 BAO) stellte für sich alleine, ohne Erfüllung des Tatbestandes anderer Finanzvergehen, jeweils eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG dar.
Nicht von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, ob sich aus den Abgabenerklärungen, deren Einreichung pflichtwidrig unterlassen worden ist, Guthaben zu Gunsten des Steuerpflichtigen ergeben hätten: Geschützes Rechtsgut ist im gegenständlichen Fall das Recht des Fiskus, zeitgerecht ordnungsgemäß erstellte Steuererklärungen zur ökonomischen Verfahrensdurchführung bzw. Abgabenerhebung zu erhalten, ohne mit Erinnerungen, Mahnungen, Schätzungsverfahren, Korrekturen nach tatsächlichem verspäteten Erklärungseingang etc. vorgehen zu müssen.
Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wird.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a iVm Abs.3 lit.b FinStrG besteht somit aus zwei Tatelementen, nämlich der zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages und der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages, welche beide für sich erfüllt sein müssen.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise unrichtige Jahressteuererklärungen einreicht oder auch deren Einreichung unterlässt mit dem Ziel, dass die Umsatzsteuer für das betreffende Veranlagungsjahr von der Abgabenbehörde nicht oder zu niedrig festgesetzt werden solle, was auch tatsächlich geschieht.
Gleiches gilt auch für die vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer, welche ebenfalls den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG erfüllt.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs.1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 StGB jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung von Umsatz- bzw. Einkommensteuer nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat.
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso - wie auch in gleicher Weise die Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer - eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a oder c FinStrG zu bestrafen wären.
Eine allenfalls lediglich versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG kommt im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil noch weit vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Jahressteuererklärungen die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen nachträglich bekannt gegeben worden sind und die im Übrigen diesbezüglich korrekten Jahressteuererklärungen die Summe der schon längst offen gelegten Zahllasten enthalten haben.
Die Strafbarkeit von Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG (hier: für Voranmeldungszeiträume ab einschließlich Jänner 2002) verjährt nach fünf Jahren; diejenige von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG (hier: die vorsätzliche Nichteinreichung der Steuererklärungen für 2004, beendet mit Ergehen der Abgabenbescheide im Schätzungswege ab 16. November 2005) nach einem Jahr (§ 31 Abs.2 leg.cit.), wobei jedoch gemäß § 31 Abs.4 lit.b FinStrG in die Verjährungsfrist die Zeit einer Verfahrensführung wegen dieser Taten (hier: ab Zustellung der Strafverfügung am 11. Mai 2006, Finanzstrafakt zu StrNr. 052/2005/00000-001, Bl. 17) nicht eingerechnet wird.
Im Übrigen ist spätestens in der Berufungsverhandlung - siehe oben - der gefällte Schuldspruch des Erstsenates außer Streit gestellt worden.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206).
Ist also der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen (weil lediglich der Beschuldigte gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe berufen hat), steht für die Berufungsbehörde überdies auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Neubemessung der Strafe auch grundsätzlich von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 210; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Es steht daher außer Streit, dass Dr. X hinsichtlich der im Spruch des Erstsenates genannten strafrelevanten Voranmeldungszeiträume wissentlich bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.532,94 nicht entrichtet und auch die diesbezüglichen Voranmeldungen zumindest bedingt vorsätzlich nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, weiters betreffend das Veranlagungsjahr 2004 zumindest bedingt vorsätzlich die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nur weit verspätet eingereicht hat, weshalb er Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG (beides nach der Terminologie des FinStrG Finanzvergehen) zu verantworten hat.
Hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Einwandes, dass an Stelle einer Bestrafung auch mit einer bloßen Verwarnung das Auslangen gefunden hätte werden können, ist vorerst anzumerken:
Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe bei allfälliger gleichzeitiger Verwarnung ist nach § 25 FinStrG nur zulässig, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat (die Taten) keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben.
Werden wie im gegenständlichen Fall Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in Form von jeweils um einige Wochen verspätet bekannt gegeben bzw. noch um einige Zeit verspätetet entrichteten Kleinbeträgen zwischen € 100,00 bis 300,00 begangen, wäre in der Regel für sich bei einzelnen Vorkommnissen typischerweise für sich alleine in der Regel von Sachverhalten auszugehen, welche die Voraussetzungen des § 25 FinStrG erfüllen können.
Aus diesem Grunde wird eine Finanzstrafbehörde bei Kenntnis solcher Sachverhalte auch vorerst von der Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens bzw. von der Fällung einer Strafe abzusehen haben.
Werden derartige Säumnisse vom Finanzstraftäter jedoch beständig fortgeführt, erreicht das Ausmaß der nicht verjährten Verfehlungen des Täters irgendwann einen Zeitpunkt, ab welchem man ob der Hartnäckigkeit des Täters in seinem deliktischen Verhalten nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden und / oder nur unbedeutenden Tatfolgen (hier immerhin die Hinterziehung von € 6.532,94) sprechen kann: Spätestens dann hat die Finanzstrafbehörde auch das Verfahren zu führen und im Falle eines Schuldspruches eine Geldstrafe zu verhängen.
Ein derartiger Fall liegt verfahrensgegenständlich vor.
Eine Übersicht über die Umsatzsteuerdaten des Dr. X laut Buchungsabfrage (siehe auch Finanzstrafakt Bl. 8) ergibt Folgendes (Aufgegriffene Monate in Fettschrift; Monate mit korrekter Vorgangsweise in Kursivschrift):
Voranmel-dungs-zeitraum: | Zahllast: | Fälligkeit: | UVA eingereicht am: | Verspätung: | Entrichtet am: | Verspätung: |
Jänner 2002 | € 298,37 | 15.03.2002 | 12.06.2002 | 89 Tage | 26.06.2002 | 103 Tage |
Februar 2002 | € 199,39 | 15.04.2002 | 12.06.2002 | 58 Tage | 26.06.2002 | 72 Tage |
März 2002 | € 258,29 | 15.05.2002 | 12.06.2002 | 28 Tage | 26.06.2002 | 42 Tage |
April 2002 | € 220,18 | 17.06.2002 | 12.06.2002 | - | 18.07.2002 | 31 Tage |
Mai 2002 | € 224,94 | 15.07.2002 | 12.06.2002 | - | 05.08.2002 | 22 Tage |
Juni 2002 | € 321,96 | 16.08.2002 | 05.08.2002 | - | 07.08.2002 | - |
Juli 2002 | -€ 10,01 | Gutschrift | ||||
August 2002 | € 207,56 | 15.10.2002 | 18.11.2002 | 34 Tage | 16.12.2002 | 46 Tage |
September 2002 | € 304,91 | 15.11.2002 | 18.11.2002 | 3 Tage | 16.12.2002 | 28 Tage |
Oktober 2002 | € 235,33 | 16.12.2002 | 18.11.2002 | - | 01.12.2002 07.01.2003 | - 22 Tage |
November 2002 | -€122,22 | Gutschrift | ||||
Dezember 2002 | € 65,66 | 17.02.2003 | 24.03.2003 | 35 Tage | 24.03.2003 | 35 Tage |
Jänner 2003 | € 33,40 | 17.03.2003 | 24.03.2003 | 7 Tage | 24.03.2003 | 7 Tage |
Februar 2003 | -€ 115,47 | Gutschrift | ||||
März 2003 | € 268,03 | 15.05.2003 | 24.06.2003 | 40 Tage | 26.06.2003 02.07.3003 | 42 Tage 48 Tage |
April 2003 | € 303,65 | 16.06.2003 | 24.06.2003 | 8 Tage | 08.07.2003 | 22 Tage |
Mai 2003 | € 181,26 | 15.07.2003 | 24.06.2003 | - | 11.08.2003 | 27 Tage |
Juni 2003 | € 277,67 | 18.08.2003 | 20.10.2003 | 63 Tage | 11.11.2003 | 85 Tage |
Juli 2003 | € 187,92 | 15.09.2003 | 20.10.2003 | 35 Tage | 11.11.2003 | 57 Tage |
August 2003 | € 289,52 | 15.10.2003 | 20.10.2003 | 5 Tage | 11.11.2003 | 27 Tage |
September 2003 | € 179,46 | 17.11.2003 | 20.10.2003 | - | 16.12.2003 | 29 Tage |
Oktober 2003 | € 278,40 | 15.12.2003 | 16.07.2004 | 214 Tage | 28.07.2004 | 226 Tage |
November 2003 | € 147,23 | 15.01.2004 | 16.07.2004 | 183 Tage | 28.07.2004 | 195 Tage |
Dezember 2003 | € 303,65 | 16.02.2004 | 16.07.2004 | 152 Tage | 28.07.2004 | 164 Tage |
Jänner 2004 | € 166,95 | 15.03.2004 | 19.07.2004 | 127 Tage | 28.07.2004 | 136 Tage |
Februar 2004 | € 239,38 | 15.04.2004 | 19.07.2004 | 95 Tage | 28.07.2004 | 104 Tage |
März 2004 | € 157,68 | 17.05.2004 | 19.07.2004 | 63 Tage | 28.07.2004 | 72 Tage |
April 2004 | € 303,65 | 15.06.2004 | 19.07.2004 | 34 Tage | 28.07.2004 | 43 Tage |
Mai 2004 | € 303,65 | 15.07.2004 | 19.07.2004 | 4 Tage | 24.08.2004 | 40 Tage |
Juni 2004 | € 0,69 | 16.08.2004 | 19.07.2004 | - | 07.10.2004 | 52 Tage |
Juli 2004 | € 303,65 | 15.09.2004 | 01.08.2004 | - | 07.10.2004 | 22 Tage |
August 2004 | € 227,46 | 15.10.2004 | 06.07.2005 | 264 Tage | 26.07.2005 | 284 Tage |
September 2004 | € 211,04 | 15.11.2004 | 06.07.2005 | 234 Tage | 26.07.2005 | 254 Tage |
Oktober 2004 | € 119,61 | 15.12.2004 | 06.07.2005 | 204 Tage | 26.07.2005 | 224 Tage |
November 2004 | € 221,77 | 17.01.2005 | 06.07.2005 | 171 Tage | 26.07.2005 | 191 Tage |
Dezember 2004 | € 239,08 | 15.02.2005 | 06.07.2005 | 143 Tage | 26.07.2005 | 163 Tage |
Jänner 2005 | € 238,35 | 15.03.2005 | 06.07.2005 | 113 Tage | 26.07.2005 | 133 Tage |
Februar 2005 | € 136,90 | 15.04.2005 | 06.07.2005 | 82 Tage | 26.07.2005 | 102 Tage |
März 2005 | € 233,39 | 17.05.2005 | 06.07.2005 | 50 Tage | 26.07.2005 | 70 Tage |
April 2005 | € 228,27 | 15.06.2005 | 06.07.2005 | 21 Tage | 26.07.2005 | 41 Tage |
Mai 2005 | € 230,51 | 15.07.2005 | 06.07.2005 | - | 07.09.2005 | 54 Tage |
Juni 2005 | € 238,35 | 16.08.2005 | 06.07.2005 | - | 07.09.2005 | 21 Tage |
Juli 2005 | € 184,57 | 15.09.2005 | 10.02.2006 | 147 Tage | 28.02.2006 | 159 Tage |
August 2005 | € 234,43 | 17.10.2005 | 10.02.2006 | 115 Tage | 28.02.2006 | 133 Tage |
September 2005 | € 209,47 | 15.11.2005 | 10.02.2006 | 86 Tage | 28.02.2006 | 104 Tage |
Oktober 2005 | € 222,59 | 15.12.1005 | 10.02.2006 | 56 Tage | 28.02.2006 | 74 Tage |
November 2005 | € 228,19 | 16.01.2006 | 10.02.2006 | 25 Tage | 28.02.2006 | 43 Tage |
Dezember 2005 | € 236,95 | 15.02.2006 | 10.02.2006 | - | 06.04.2006 | 50 Tage |
Jänner 2006 | € 236,40 | 15.03.2006 | 17.05.2006 | 63 Tage | 08.06.2006 | 85 Tage |
Februar 2006 | € 126,40 | 18.04.2006 | 17.05.2006 | 29 Tage | 08.06.2006 | 51 Tage |
11. Mai 2006: Zustellung Strafverfügung (Finanzstrafakt Bl. 17)
März 2006 | € 231,89 | 15.05.2006 | 17.05.2006 | 2 Tage | 28.06.2006 | 44 Tage |
23. Mai 2006: Verfassung Einspruch durch Dr. X (Finanzstrafakt Bl. 19)
April 2006 | € 224,72 | 16.06.2006 | 17.05.2006 | - | 13.07.2006 | 29 Tage |
Mai 2006 | € 45,14 | 17.07.2006 | 28.07.2006 | 9 Tage | 10.08.2006 | 24 Tage |
Juni 2006 | € 215,83 | 16.08.2006 | 28.07.2006 | - | 07.09.2006 | 22 Tage |
Juli 2006 | € 140,97 | 15.09.2006 | 01.08.2006 | - | 12.10.2006 | 27 Tage |
August 2006 | € 235,64 | 16.10.2006 | 22.12.2006 | 67 Tage | 22.12.2006 | 67 Tage |
September 2006 | € 233,89 | 15.11.2006 | 22.12.2006 | 37 Tage | 22.12.2006 | 37 Tage |
Oktober 2006 | € 235,64 | 15.12.2006 | 22.12.2006 | 7 Tage | 22.12.2006 | 7 Tage |
November 2006 | € 49,95 | 15.01.2007 | 22.12.2006 | - | 12.02.2007 | 28 Tage |
Dezember 2006 | € 169,61 | 15.02.2007 | 14.03.2007 | 27 Tage | 14.03.2007 05.04.2007 | - 21 Tage |
Jänner 2007 | -€ 109,96 | Gutschrift | ||||
Februar 2007 | € 237,74 | 16.04.2007 | 14.03.2007 | - | 11.05.2007 | 25 Tage |
März 2007 | € 227,09 | 15.05.2007 | 20.07.2007 | 66 Tage | 20.07.2007 | 66 Tage |
April 2007 | -€59,78 | Gutschrift | ||||
Mai 2007 | € 237,74 | 16.07.2007 | 20.07.2007 | 4 Tage | 20.07.2007 | 4 Tage |
9. August 2007: Zustellung Stellungnahme der Amtsbeauftragten an Dr. X (Finanzstrafakt Bl. 33)
Juni 2007 | € 219,89 | 16.08.2007 | 20.07.2007 | - | 17.09.2007 | 32 Tage |
Juli 2007 | € 170,06 | 17.09.2007 | 10.10.2007 | 23 Tage | 14.11.2007 | 58 Tage |
August 2007 | € 237,44 | 15.10.2007 | 10.10.2007 | - | 14.11.2007 | 30 Tage |
September 2007 | € 96,57 | 15.11.2007 | 10.10.2007 | - | 26.11.2007 | 11 Tage |
30. November 2007 Mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat (Finanzstrafakt Bl. 39)
Oktober 2007 | € 7,61 | 17.12.2007 | 02.11.2007 | - | 02.11.2007 | - |
November 2007 | € 228,78 | 15.01.2008 | 18.12.2007 | - | 18.12.2007 21.02.2008 | - 37 Tage |
Dezember 2007 | € 234,50 | 15.02.2008 | 02.01.2008 | - | 02.05.2008 | 76 Tage |
Jänner 2008 | € 242,73 | 17.03.2008 | 07.04.2008 | 21 Tage | 02.05.2008 | 46 Tage |
Februar 2008 | € 213,70 | 15.04.2008 | 07.04.2008 | - | 02.05.2008 | 16 Tage |
März 2008 | € 252,14 | 15.05.2008 | 07.04.2008 | - | 07.04.2008 10.06.2008 | - 26 Tage |
April 2008 | -€ 12,11 | Gutschrift | ||||
Mai 2008 | € 192,52 | 15.07.2008 | 01.07.2008 | - | 06.08.2008 | 22 Tage |
30. Juli 2008 Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an Dr. X (Finanzstrafakt Bl. 56)
Juni 2008 | € 278,24 | 18.08.2008 | 01.07.2008 | - | 17.10.2008 | 60 Tage |
Juli 2008 | € 270,10 | 15.09.2008 | 09.09.2008 | - | 17.10.2008 | 32 Tage |
August 2008 | € 175,58 | 15.10.2008 | 09.09.2008 | - | 09.09.2008 | - |
September 2008 | € 60,40 | 17.11.2008 | 24.10.2008 | - | 24.10.2008 | - |
Oktober 2008 | € 163,24 | 15.12.2008 | 02.11.2008 | - | 02.11.2008 | - |
November 2008 | € 216,05 | 15.01.2009 | 06.02.2009 | 22 Tage | 06.02.2009 20.02.2009 | 22 Tage 36 Tage |
Dezember 2008 | -€ 34,91 | Gutschrift | ||||
Jänner 2009 | € 178,40 | 16.03.2009 | 06.02.2009 | - | 07.04.2009 | 23 Tage |
Februar 2009 | € 219,52 | 15.04.2009 | 29.04.2009 | 14 Tage | 27.05.2009 | 42 Tage |
März 2009 | € 255,22 | 15.05.2009 | 29.04.2009 | - | 12.06.2009 | 28 Tage |
April 2009 | € 255,22 | 15.06.2009 | 04.05.2009 | - | 04.05.2009 13.07.2009 | - 28 Tage |
Mai 2009 | € 255,22 | 15.07.2009 | 31.07.2009 | 16 Tage | 31.07.2009 | 16 Tage |
Juni 2009 | € 252,65 | 17.08.2009 | 31.07.2009 | - | 17.09.2009 | 33 Tage |
Juli 2009 | € 228,09 | 15.09.2009 | 03.11.2009 | 49 Tage | 19.11.2009 | 65 Tage |
August 2009 | € 255,22 | 15.10.2009 | 03.11.2009 | 19 Tage | 19.11.2009 | 35 Tage |
September 2009 | € 242,12 | 16.11.2009 | 03.11.2009 | - | 29.12.2009 | 43 Tage |
Oktober 2009 | € 255,22 | 15.12.2009 | 03.11.2009 | - | 01.02.2010 | 47 Tage |
November 2009 | € 233,01 | 15.01.2010 | 11.02.2010 | 27 Tage | 09.03.2010 | 53 Tage |
Dezember 2009 | € 241,09 | 15.02.2010 | 11.02.2010 | - | 09.03.2010 | 22 Tage |
Jänner 2010 | € 228,40 | 15.03.2010 | 11.02.2010 | - | 15.04.2010 | 31 Tage |
Februar 2010 | € 126,91 | 15.04.2010 | 06.05.2010 | 21 Tage | 28.05.2010 | 43 Tage |
März 2010 | € 250,22 | 17.05.2010 | 11.05.2010 | - | 11.06.2010 | 25 Tage |
April 2010 | € 218,40 | 15.06.2010 | 11.05.2010 | - | 11.05.2010 10.08.2010 | - 56 Tage |
Mai 2010 | € 227,01 | 15.07.2010 | 01.06.2010 | - | 01.09.2010 | 48 Tage |
Auch nach Kenntnisnahme des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens (Zustellung einer Strafverfügung am 11. Mai 2006) hat Dr. X sein Fehlverhalten keineswegs abgestellt:
So sind auch für die Voranmeldungszeiträume März 2006, Mai 2006, August 2006, September 2006, Oktober 2006, Dezember 2006, März 2007, Mai 2007 , Juli 2007, Jänner 2008, November 2008, Februar 2009, Mai 2009, Juli 2009, August 2009, November 2009 und Februar 2010 die Voranmeldungen verspätet eingereicht und die diesbezüglichen Zahllasten in der Regel noch weiter verspätet entrichtet worden; am ehesten scheint noch eine Zurückhaltung des Beschuldigten in der Zeit nach der Zustellung des Spruchsenatserkenntnisses erkennbar. Im Jahre 2009 scheinen die Säumigkeiten aber tendenziell wieder zuzunehmen (siehe Tabelle).
Unter dem Aspekt der Spezialprävention erscheint trotz daher der wesentlichen mildernden Umstände (siehe nachfolgend) ansich eine empfindliche Bestrafung des Dr. X erforderlich, um ihn in Hinkunft zu zeitgerechtem Handeln zu veranlassen.
Wirtschaftliche Motive für die strafrelevanten Säumigkeiten des Beschuldigten lassen sich ob der geringen Zinsenersparnis bei den keine größere Höhere erreichenden Umsatzsteuervorauszahlungen und den regelmäßigen - nachträglichen - Entrichtungen nicht erkennen.
Ebenso ist für einen außenstehenden Beobachter durch die Vorgangsweise des Dr. X in der Gesamtschau kein Zeitgewinn zu erkennen, weil er ja immer wieder - unter dem psychologischen Druck seiner Säumnisse - die Buchhaltungsarbeiten nachgeholt hat.
Der Berufungssenat erschließt aus dem dokumentierten Verhalten des Beschuldigten, dass er einfach Jahr für Jahr, zwar in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten - unbeeindruckt von behördlichem Andrängen - immer wieder die ihm unangenehmen und lästigen Schreibarbeiten hinausgezögert hat, dass er - kurz gefasst - diesen Aufgaben eine zu geringe Bedeutung beigemessen hat und sich diesbezüglich kein wirklich funktionierendes Zeitmanagement zu Eigen gemacht hat.
Im Zuge der Berufungsverhandlung hat der Vorsitzende dem Beschuldigten eindringlich ins Gewissen geredet, sich dieses Mankos bewusst zu werden.
Zur Strafbemessung ist nun im gegenständlichen Fall weiters auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung beim Beschuldigten zunächst seine Schuld.
Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) gelten dabei sinngemäß.
Ebenso ist es Zweck einer Strafe, den Beschuldigten selbst von zukünftigen derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
Neben diesen Argumenten sind bei der Strafbemessung auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß § 51 Abs.2 FinStrG idFd BGBl I 2001/44 werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00 geahndet.
Gemäß § 21 Abs.2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab (wie hier die Strafdrohungen nach § 33 Abs.5 leg.cit.), ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich.
Dabei sind die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen (Summe der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen € 6.532,94 X 2), weshalb sich im gegenständlichen Fall ein Strafrahmen von € 13.065,88 ergibt.
Hielten sich nun die mildernden und erschwerenden Umstände die Waage und lägen durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Beschuldigten vor, berücksichtigt man weiters den tatbildimmanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einem Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung, ergibt sich ein Ausgangswert von etwa € 4.400,00.
Der Vielzahl an deliktischen Angriffen über einen langen Zeitraum hinweg und der Deliktskonkurrenz in Form der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG als erschwerend stehen aber im gegenständlichen Fall als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, das Fehlen eines durch die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen erzielten effektiven wirtschaftlichen Vorteiles, die beständig relativ zeitnah erfolgte Schadensgutmachung (die von Dr. X monierte Bezahlung nach "Vorschreibung"), die Mitwirkung an der Aufklärung der Sachverhalte durch die zeitnahe Einreichung der Voranmeldungen, die von Dr. X vor dem Berufungssenat gezeigte Schuldeinsicht, sodass - trotz der obigen Darlegungen - der Ausgangswert auf € 3.000,00 abgemildert werden kann.
Die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Dr. X, wie von ihm dargestellt, u.a. seine Sorgepflichten, erlauben einen Abschlag um € 500,00.
Die überlange Verfahrensdauer schlägt ebenfalls mit € 500,00 zu Buche, sodass sich ein Geldstrafbetrag von nunmehr lediglich € 2.000,00 ergibt, das sind nur 15,31 % des Strafrahmens.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Einer weiteren Verringerung der milden Strafsanktion stehen aber - wie ausgeführt - gewichtige Aspekte der Spezialprävention entgegen.
Ebenso wäre eine weitere Verringerung des Sanktionsübels bei Bekanntwerden der Berufungsentscheidung geradezu eine Aufforderung an andere Steuerpflichtige mit ähnlicher mentaler Einstellung gegenüber ihren als lästig empfundenen steuerlichen Pflichten, diese als vernachlässigbare Größe wahrzunehmen und gleichsam die Kommunikation mit dem Fiskus einseitig einzustellen oder nach Belieben abzuschwächen.
Die Höhe der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, 21. Dezember 2010