Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Oktober 2010, gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 13. Oktober 2010, betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004, entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Mit der vorliegenden Berufung wird nur die Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid angewendeten Normen behauptet, andere Einwendungen werden nicht vorgebracht.
Der Unabhängige Finanzsenat ist nach der bestehenden Rechtslage verbunden, diese ohne jeden Zweifel gehörig kundgemachten Normen zu vollziehen, sodass die Berufung ohne weitere Begründung abgewiesen werden muss.
Graz, am 29. November 2010