Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PSW Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH, 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 37a/II, vom 15. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. April 2007 betreffend Einkommensteuer für 2000 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
In Euro: | |
Einkommen | 199.767,08 Euro |
gerundetes (Welt-)Einkommen | 199.770,35 Euro |
Einkommen- bzw. Abgabenschuld | 85.597,55 Euro |
Text
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Jänner 2006, RV/0409-G/05, verwiesen. Ausschlaggebend für die dort getroffene Entscheidung (Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO) waren unterlassene Ermittlungen bezüglich des gemeinen Wertes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zum Stichtag: 1. Jänner 2000.
Bezüglich dieses gemeinen Wertes liegt mittlerweile ein von X übermitteltes Sachverständigengutachten vom 29. Dezember 2009 vor.
Der Berufungswerber hat auf dieses Sachverständigengutachten ausdrücklich verwiesen.
Das Finanzamt hat diesem Sachverständigengutachten ausdrücklich nicht widersprochen.
Auch der Unabhängige Finanzsenat hat keine Bedenken, dieses - schlüssige - Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die berufungsgegenständlichen sonstigen Einkünfte laut Berufungsentscheidung errechnen sich daher nach der Formel:
+ | Sonstige Einkünfte laut angefochtenem Bescheid |
- | gemeiner Wert (anteilig) laut angefochtenem Bescheid |
+ | gemeiner Wert (anteilig) laut Sachverständigengutachten |
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (in ATS)
Graz, am 9. September 2010