Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von EIP, vertreten durch Friedrich Sadleder KG, 4502 St. Marien, Linzer Straße 62a, vom 11. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 17. August 2004 betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber begehren für den privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude den Vorsteuerabzug. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100 sowie in Folgeerkenntnissen (zB. vom 8. Juli 2009, 2009/15/0102) ausgesprochen hat, steht jedoch ein solcher Vorsteuerabzug nicht zu.
Linz, am 28. Juni 2010