Volltext

UFS 14.06.2010, RV/0632-L/10

Verfassungswidrigkeit, ErbStG § 19

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 5 StiftEG (SchenkMG 2008) · § 19 Abs. 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 StiftungsEG (Hinweis auf das ErbStG)

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Mai 2010 betreffend sonstige Bescheide (Feststellungsbescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO) entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 20. April 2010 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Stiftungseingangssteuer. Die entsprechende Stiftungseingangssteuererklärung war am 13. Oktober 2009 elektronisch eingereicht und am 16. Oktober 2009 wurde die Stiftungseingangssteuer auf dem Abgabenkonto festgesetzt. Auf Grund verfassungsmäßiger Bedenken gegen die Stiftungseingangssteuer werde daher der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, mit welchem die Höhe der Abgabe mit 457.281,00 € festgestellt werde. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am 10. Mai 2010 erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass gegen die in § 1 Abs. 5 Stiftungseingangssteuergesetz vorgesehene Bewertungsvorschrift - Hinweis auf § 19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz - verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufungswerberin gesteht selbst zu, dass gegen die Feststellung (§ 92 BAO) selbst keine Bedenken bestehen, weshalb diesbezüglich keine weiteren Ausführungen erforderlich sind. Ihr ist jedoch zu entgegnen: Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden und hat sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.

Linz, am 14. Juni 2010