Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 23. November 2006, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. November 2006, betreffend die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Kalenderjahr 2005, entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
Abgabe | Nachforderung bisher | Nachforderung neu |
Lohnsteuer | 32.895,58 Euro | 23.220,58 Euro |
DB | 1.012,50 Euro | Keine Festsetzung |
DZ | 94,50 Euro | Keine Festsetzung |
Text
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Berufungsverfahren steht nur in Streit, ob die Überlassung von anlässlich von Dienstreisen angesammelten und vom Arbeitnehmer für private Zwecke verbrauchten Bonusmeilen einen lohnsteuer- und beitragspflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt.
Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem völlig gleich gelagerten Sachverhalt wie dem vorliegenden, in seinem Erkenntnis vom 29.4.2010, 2007/15/0293, verneint.
Der Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben. Zur weiteren Begründung wird auf das genannte Erkenntnis des Gerichtshofs verwiesen.
Graz, am 9. Juni 2010