Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten durch WTH, vom 26. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 19. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, hat ein behindertes Kind, für das er die erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld bezieht. In der Steuererklärung für das Streitjahr machte er unter anderem die Kosten für den Besuch einer Behindertenwerkstätte in Höhe von 4.067,60 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ist strittig, ob diese Aufwendungen um das Pflegegeld zu kürzen bzw mit ihm gegenzurechnen sind.
Die Streitfrage wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Berufungsbegehrens gelöst (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0026). Der höchstgerichtlichen Auffassung hat sich auch das BMfF angeschlossen (BMF 3.3.2010, GZ SZK-010222/0056-LSt/2010). Demnach kürzt das Pflegegeld nicht das Entgelt für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. Der Berufung war daher stattzugeben. Die geltend gemachten Kosten für den Besuch der Behindertenwerkstätte waren wie die Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung ungekürzt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (siehe auch UFS 28.1.2009, RV/0428-F/07).
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am 21. Mai 2010