Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der WHG, vom 28. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 25. August 2004 betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber begehren für den privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude den Vorsteuerabzug. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100 sowie in Folgeerkenntnisssen (zB. vom 8. Juli 2009, 2009/15/0102) ausgesprochen hat, steht jedoch ein solcher Vorsteuerabzug nicht zu.
Linz, am 5. Mai 2010