Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HZ, vom 12. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. April 2003 betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrt für einen Opel Zafira den Vorsteuerabzug. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 25.11.2009, 2009/15/0184, ausgesprochen hat, steht jedoch für ein solches Fahrzeug kein Vorsteuerabzug zu.
Linz, am 5. Mai 2010