Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ZP, vom 21. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 20. September 2004 betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin begehrt den Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines Miethauses. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28.5.2009, 2009/15/0100 sowie in Folgeerkenntnisssen (zB. vom 8.7.2009, 2009/15/0102) ausgesprochen hat, steht jedoch ein solcher Vorsteuerabzug nicht zu.
Linz, am 3. Mai 2010