Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X, vertreten durch Die Wirtschaftsberater Steuerberatungs GmbH, 4020 Linz, Pillweinstraße 30, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer 2006 vom 26.9.2008 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 26.9.2008 wurde zugleich mir dem Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO erlassen, mit dem der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 28.3.2008 aufgehoben wurde. Gegen den Aufhebungsbescheid wurde berufen und der Berufung mit Berufungsentscheidung vom 13.4.2010, RV/904-W/09 Folge gegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Der Einkommensteuerbescheid vom 26.9.2008 tritt daher durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides mit 13.4.2010 ex lege außer Kraft. Da der Bescheid somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2010