Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mag. Peter Civic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2007 entschieden:
Spruch
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist seit 1990 in Österreich tätig und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die Streitjahre hat der Bw Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht.
Begründet wurde die doppelte Haushaltsführung damit, dass der Bw in Österreich arbeite, seinen Familienwohnsitz aber in Serbien habe. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei nicht möglich gewesen, da die Gattin des Bw in Serbien die Kinder erziehe und die kranke Mutter des Bw hätte pflegen müssen.
Auf Grund der fremdenrechtlichen Bestimmungen sei es der Familie des Bw auch rechtlich nicht möglich gewesen, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Vom Finanzamt wurden die Kosten mit der Begründung nicht anerkannt, da der Bw den Familienwohnsitz nicht in einem angemessenen Zeitraum von 2 Jahren nach Österreich verlegt habe.
Darüber hinaus hat der Bw für die Unterhaltszahlungen seine im Ausland lebenden Kinder eine außergewöhliche Belastung beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Hingegen dürfen nach § 20 EStG 1988 bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:
Abs. 1 Z. 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familie aufgewendeten Beträge,
Abs. 1 Z. 2 lit. e Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Abs. 2 Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ist die Frage zu prüfen, ob es dem Bw zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Die Ausführunges des Bw in seinen Eingaben, dass es ihm auf Grund der fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht möglich gewesen wäre, seinen Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen, können nicht wiederlegt werden.
Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die doppelte Haushaltsführung durch die berufliche Tätigkeit des Bw veranlasst ist und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für Familienheimfahrten und Kosten für die inländische Wohnung Werbungskosten darstellen.
Der Bw war im Streitzeitraum zu folgenden Zeiten arbeitslos und hat Arbeitslosengeld bezogen:
Zeitraum | Tage |
2.2.-3.5.1998 | 91 |
1.2.-16.5.1999 | 105 |
30.11.-31.12.1999 | 32 |
137 | |
1.1.-3.3.2000 | 63 |
15.3.-26.3.2000 | 12 |
6.12.-31.12.2000 | 26 |
101 | |
1.1.-10.3.2001 | 69 |
18.8.-2.9.2001 | 16 |
85 | |
14.1.-5.5.2003 | 112 |
9.12.-31.12.2003 | 23 |
135 | |
1.1.-8.3.2004 | 68 |
20.11.-31.12.2004 | 42 |
110 | |
1.1.-3.4.2005 | 93 |
9.11.-31.12.2005 | 53 |
146 | |
1.1.-2.4.2006 | 92 |
23.12.-31.12.2006 | 9 |
101 | |
1.1.-4.3.2007 | 63 |
Für diese Zeiträume sind sowhl die Werbungskosten für Familienheimfahrten als auch für doppelte Haushaltsführung zu kürzen.
Mangels Vorlage von Beweismitteln betreffend die Anzahl der Familienheimfahrten wird von 2 Familienheimfahrten pro Monat ausgegangen. Die Kosten für eine Familienheimfahrt werden in den Jahren 1998 bis 2001 mit 700,00 Schilling und für die Jahre 2002 bis 2007 mit 50,00 Euro angenommen.
Der Bw hat zwar eine Kopie des Zulassungscheines sowie die Kopie eines Gutachtens berteffend Überprüfung gem. § 57a KFG vorgelegt, es handelt sich dabei aber um zwei unterschiedliche Fahrzeuge, sodass keine Aussagen über tatsächlich gefharene Kilometer gemacht werden können. Aus dem Gutachen gem. § 57a KFG ist überdies nicht ersichtlich, wann das Fahrzeug für den Bw zugelassen wurde. Auch hat der Bw trotz Aufforderung keine Angaben darüber gemacht, ob eine Kostenbeteiligung durch eventuelle Beifahrer stattgefunden hat.
Die Wohnungskosten ergeben sich auf Grund der vorgelegten Bestätigungen.
Die Kosten für Familienheimfahrten errechen sich somit wie folgt:
Jahr | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | ||
arbeitslos | 91,00 | 137,00 | 101,00 | 85,00 | ||
Anzahl | 18,00 | 16,00 | 17,00 | 18,00 | ||
700,00 | 700,00 | 700,00 | 700,00 | |||
lt. BE | 12.600,00 | 11.200,00 | 11.900,00 | 12.600,00 | ||
Jahr | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
arbeitslos | --- | 135 | 110 | 146 | 101 | 63 |
Anzahl | 24 | 15 | 16 | 15 | 17 | 8 |
50 | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 | |
lt. BE | 1200 | 750 | 800 | 750 | 850 | 400 |
Die Wohnungskosten errechnen sich wie folgt:
Jahr | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | ||
Kosten | 12.014,68 | 8.404,91 | 10.719,70 | 11.193,06 | ||
Kürzung | 2.995,44 | 3.154,72 | 2.958,17 | 2.606,60 | ||
lt. BE | 9.019,24 | 5.250,19 | 7.761,53 | 8.586,46 | ||
Jahr | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
Kosten | 855,81 | 772,2 | 884,4 | 920,52 | 1444,1 | 1905,17 |
Kürzung | 285,61 | 265,80 | 368,21 | 399,60 | 663,13 | |
lt. BE | 855,81 | 486,59 | 618,60 | 552,31 | 1.044,50 | 1.242,04 |
Die Werbungskosten errechen sich somit wie folgt:
Jahr | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | ||
Familienheimfahrten | 12.600,00 | 11.200,00 | 11.900,00 | 12.600,00 | ||
Wohnungskosten | 9.019,24 | 5.250,19 | 7.761,53 | 8.586,46 | ||
lt. BE | 21.619,24 | 16.450,19 | 19.661,53 | 21.186,46 | ||
Jahr | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
Familienheimfahrten | 1.200,00 | 750,00 | 800,00 | 750,00 | 850,00 | 400,00 |
Wohnungskosten | 855,81 | 486,59 | 618,60 | 552,31 | 1.044,50 | 1.242,04 |
lt. BE | 2.055,81 | 1.236,59 | 1.418,60 | 1.302,31 | 1.894,50 | 1.642,04 |
Die Berechnung erfolgte in den Jahren 1998 bis 2001 in Schilling und in den Jahren 2002 bis 2007 in Euro.
Im Jahr 2007 waren die Kosten überdies nur für 6 Monate anzuerkennen, da die Familie des Bw seit Juli 2007 in Österreich wohnt.
Betreffend die Jahre 2005 bis 2007 konnte eine außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden, da der Bw trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Schulbesuchsbestätigungen als Nachweis einer auswärtigen Ausbildung bzw. der fehlenden Selbstehaltungsfähigkeit vorgelegt hat.
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.
Beilagen: 10 Berechnungsblätter
Wien, am 5. Februar 2010