Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Herzgasse 61/9, vom 3. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 6. Juli 2009 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 wurde der Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Fa. S-GmbH. im Ausmaß von insgesamt € 179.753,37 in Anspruch genommen. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:
Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag |
Lohnsteuer | 11/1999 | 15.12.1999 | 140,78 |
Dienstgeberbeitrag | 11/1999 | 15.12.1999 | 216,88 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 11/1999 | 15.12.1999 | 25,54 |
Lohnsteuer | 12/1999 | 17.01.2000 | 519,55 |
Dienstgeberbeitrag | 12/1999 | 17.01.2000 | 433,76 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 12/1999 | 17.01.2000 | 51,09 |
Umsatzsteuer | 11/1999 | 17.01.2000 | 131,39 |
Lohnsteuer | 01/1997 | 17.02.1997 | 1.320,39 |
Dienstgeberbeitrag | 01/1997 | 17.02.1997 | 992,06 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 01/1997 | 17.02.1997 | 116,86 |
Umsatzsteuer | 03-05/1999 | 15.07.1999 | 3.174,25 |
Umsatzsteuer | 07-08/1999 | 15.10.1999 | 3.540,84 |
Umsatzsteuer | 09/1999 | 10.11.1999 | 600,20 |
Umsatzsteuer | 09/1999 | 15.11.1999 | 2.186,71 |
Kapitalertragsteuer | 1998 | 19.04.2000 | 77.200,18 |
Lohnsteuer | 05/2000 | 15.06.2000 | 440,64 |
Dienstgeberbeitrag | 05/2000 | 15.06.2000 | 233,44 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 05/2000 | 15.06.2000 | 27,49 |
Umsatzsteuer | 04/2000 | 15.06.2000 | 13,81 |
Umsatzsteuer | 1997 | 16.02.1998 | 6.752,11 |
Umsatzsteuer | 1997 | 16.02.1998 | 19.918,75 |
Säumniszuschlag1 | 1998 | 16.02.1998 | 533,42 |
Umsatzsteuer | 1998 | 15.02.1999 | 425,86 |
Säumniszuschlag1 | 1999 | 15.07.1999 | 63,52 |
Säumniszuschlag1 | 1999 | 15.10.1999 | 70,78 |
Körperschaftsteuer | 10-12/1999 | 15.11.1999 | 454,21 |
Säumniszuschlag1 | 1999 | 15.11.1999 | 43,75 |
Körperschaftsteuer | 01-03/2000 | 15.02.2000 | 437,49 |
Säumniszuschlag1 | 2000 | 19.04.2000 | 1.544,01 |
Körperschaftsteuer | 04-06/2000 | 15.05.2000 | 437,49 |
Aussetzungszinsen | 2000 | 29.05.2000 | 145,78 |
Körperschaftsteuer | 1996 | 29.05.2000 | 37.087,85 |
Körperschaftsteuer | 1997 | 29.05.2000 | 10.259,81 |
Säumniszuschlag1 | 2000 | 20.06.2000 | 741,77 |
Säumniszuschlag1 | 2000 | 20.06.2000 | 205,23 |
Körperschaftsteuer | 1996 | 19.07.1999 | 1.816,82 |
Aussetzungszinsen | 2000 | 30.06.2000 | 51,82 |
Säumniszuschlag1 | 2000 | 30.06.2000 | 36,34 |
Stundungszinsen | 2000 | 17.07.2000 | 304,50 |
Körperschaftsteuer | 07-09/2000 | 16.08.2000 | 437,49 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 07/2000 | 16.08.2000 | 2,92 |
Lohnsteuer | 12/1998 | 15.01.1999 | 2.627,27 |
Dienstgeberbeitrag | 12/1998 | 15.01.1999 | 1.802,58 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 12/1998 | 15.01.1999 | 212,50 |
Säumniszuschlag1 | 1999 | 15.01.1999 | 52,54 |
Säumniszuschlag1 | 1999 | 15.01.1999 | 36,05 |
Lohnsteuer | 12/1999 | 17.01.2000 | 1.134,57 |
Dienstgeberbeitrag | 12/1999 | 17.01.2000 | 650,79 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 12/1999 | 17.01.2000 | 76,82 |
Säumniszuschlag1 | 2000 | 17.01.2000 | 22,67 |
gesamt: | 179.753,37 |
Zur Begründung wurden die Bezug habenden Gesetzesbestimmungen angeführt und die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert.
Gegen diesen Haftungsbescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 3. August 2009, mit welcher dieser voll inhaltlich dem Grunde nach bekämpft wird und als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid beziehe sich mehrfach darauf, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme eines schuldhaften und damit haftungsbegründenden Verhaltens des Bw. decken würde. Die Behörde erster Instanz übersehe jedoch, dass dem Bw. bisher keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Gründe darzulegen, aus denen er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer zu erfüllen, zumal er dazu bisher nicht konkret aufgefordert worden wäre. Ohne diesbezügliche zielführende und eindeutige Aufforderung sei der Bw. als nur mangelhaft deutsch sprechender Ausländer nicht in der Lage gewesen, seine diesbezügliche Obliegenheit zu erkennen.
Darüber hinaus werde dem Bw. die gegenständliche Obliegenheitsverletzung zu Unrecht vorgeworfen, zumal er ohne die Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung der Fa. S-GmbH. evidentermaßen nicht in der Lage sei, seine Schuldlosigkeit an der Verletzung der in Frage stehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzuweisen. Im Übrigen sei diese an den Bw. gerichtete Aufforderung unzumutbar, weil ihm die zur Führung des verlangten Nachweises erforderlichen Fachkenntnisse fehlen würden. Die Behörde erster Instanz hätte daher im Hinblick darauf, dass die der Abgabenforderung an die Fa. S-GmbH. zugrunde liegenden Eingänge dieser nicht zugeflossen seien, im Sinne des § 115 BAO von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt auch nach dieser Richtung ermitteln müssen, was jedoch unterblieben sei.
Der Bw. stelle daher zum Nachweis dafür, dass die der Abgabenforderung an die Fa. S-GmbH. zugrunde liegenden Beträge dieser nicht zugeflossen seien, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel sei relevant, weil die Behörde erster Instanz bei dessen Vermeidung zu einer anderen, und zwar für den Bw. günstigeren Sachentscheidung hätte gelangen können.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtigen sei zu Unrecht erfolgt, weil die Fa. S-GmbH. die der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld zugrunde gelegten Eingänge nicht gehabt habe, die Haftung des Bw. sohin für eine materiell nicht bestehende Abgabenschuld in Anspruch genommen worden sei.
Gemäß § 9 BAO hafte der Bw. als Geschäftsführer nur insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, sei ein Antrag auf Konkurseröffnung gegen die Fa. S-GmbH. vom Handelsgericht Wien mangels kostendeckenden Vermögen der Gesellschaft abgewiesen worden. An der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, die die Ursache der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dieser darstelle, treffe jedoch den Bw. kein Verschulden.
Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange
a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483 ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 26. Februar 1996 bis 27. Jänner 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. S-GmbH. und es oblag ihm in diesem Zeitraum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Diese Uneinbringlichkeit steht im gegenständlichen Fall fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. September 2001 der Konkurs über das Vermögen der Fa. S-GmbH. mangels Vermögen abgewiesen wurde. Am 12. April 2002 erfolgte die amtswegige Löschung der GmbH im Firmenbuch.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme und als solche nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (vgl. z.B. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036).
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO ist als Beginn der Einhebungsverjährungsfrist der Ablauf des Jahres anzusehen, in dem die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren fällig geworden sind. Das war für die vom Haftungsbescheid betroffenen Abgabenschuldigkeiten spätestens der Ablauf des Jahres 2000.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wurde die Einhebungsverjährung durch eine aus dem Haftungsakt ersichtliche Erhebung der wirtschaftlichen Lage des Bw. zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides (Aktenvermerk vom 12. August 2003), welche eine Reaktion der steuerlichen Vertretung des Bw. mit Telefax vom 23. Oktober 2003 (Übermittlung der Steuervollmacht und Ankündigung eines Anrufes wegen Haftungsbescheid) zur Folge hatte, unterbrochen.
Mit Ablauf des Jahres 2003 begann daher die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist neu zu laufen. Aus der Aktenlage ist bis zum Ablauf des Jahres 2008 keine neuerliche nach außen hin erkennbare Amtshandlung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches (Unterbrechungshandlung) vorgenommen worden, sodass mit Ablauf des Jahres 2008 Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides vom 6. Juli 2009 stand daher die Einhebungsverjährung des § 238 BAO entgegen und der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus diesem Grunde als rechtswidrig und wahr ohne nähere Überprüfungen der Haftungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass er durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, Seite 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass man bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. Februar 2010