Volltext

UFS 01.02.2010, FSRV/0120-W/07

Berufung Strafhöhe

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 37 Abs. 2 FinStrG · § 44 Abs. 2 FinStrG · § 21 Abs. 2 FinStrG

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 7. März 2007 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Februar 2007, StrNr. 100/2005/00836-001,

Spruch

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben, die verhängte Geldstrafe wird gemäß §§ 21, 37 Abs. 2 und 44 Abs. 2 FinStrG mit € 1000,00 neu festgesetzt.

Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen festgesetzt.

Die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 FinStrG werden mit € 100,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom 6. Februar 2007, StrNr. 100/2005/00836-001, hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 37 Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Juli 2005 vorsätzlich Sachen, welche zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 6.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue Light, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue und 6.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, im Zollgebiet der Europäischen Union an sich gebracht habe. (Eingangsabgaben an Zoll € 588,67, an Einfuhrumsatzsteuer € 604,27, Tabaksteuer € 1.410,66, Bemessungsgrundlage gemäß § 44 FinStrG 2.481,00, Strafhöchstgrenze € 7.688,20)

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 37 Abs. 2, 44 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.

Gemäß § 37 Abs. 2 iV. mit § 17 wurde auf Verfall der oben genannten Zigaretten erkannt.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 120,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7. März 2007, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Berufungswerber ersuchte um Herabsetzung der Geldstrafe auf € 800,00.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Berufungswerber (Bw) ist österreichischer Staatsbürger und Pensionist. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist der Bw. bislang unbescholten.

Der Bw. brachte im Juli 2005 die oben angeführte Menge an rumänischen Zigaretten zollunredlicher Herkunft an sich. Diese Zigaretten wurden ihm von unbekannt gebliebenen ungarischen Staatsbürgern als Tauschgeschäft für alte Autoreifen geliefert.

Vorstehender Sachverhalt ist durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere durch das Geständnis der Bw. erwiesen und wird in der verfahrensgegenständlichen Berufung gegen das Erkenntnis vom 6. Februar 2007 auch nicht bekämpft.

Vorweg ist festzuhalten, dass im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruchs der Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich ist (vgl. Fellner, Finanzstrafverfahren §§ 136 bis 141, Rz. 17 und die dort zitierte Judikatur, VwGH vom 4. September 1992, 91/13/0021).

Da die gegenständliche Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und kann demnach nicht abgeändert werden. Gegenstand der Berufung ist daher nur die Bemessung der Strafe.Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet.

Der Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols wird gemäß § 44 Abs. 2 lit. c mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.

Gemäß § 23 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32-35 StGB sinngemäß.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 FinStrG ist bei Zusammentreffen mehrer Finanzvergehen durch eine Tat auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.

Die Summe der Eingangsabgaben für die verfahrensgegenständlichen Zigaretten beträgt insgesamt € 2603,60 (Eingangsabgaben an Zoll € 588,67, an Einfuhrumsatzsteuer € 604,27, an Tabaksteuer € 1.410,66); die Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG beträgt € 2.481,00. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt daher im vorliegenden Falle € 7.688,20.

Bei der Strafbemessung waren mildernd, wie bereits im bekämpften Erkenntnis ausgeführt, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., das abgelegte Teilgeständnis sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung zu werten. Als erschwerend wirkt kein Umstand.

Der Bw. ist Pensionist und verfügt über eine monatliche Pension in der Höhe con € 1.690,00 monatlich. Sorgepflichten treffen den Bw. nicht.

Unter Berücksichtigung der dargestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgte die Strafzumessung bei einer verhängten Geldstrafe von € 1.000,00, also in der Höhe von ca. 13 Prozent des zur Verfügung stehenden Strafrahmens im untersten Bereich des Strafrahmens sowie tat- und schuldangemessen. Die Höhe der verhängten Geldstrafe entspricht auch spezial-und generalpräventiven Erwägungen.

Gemäß §§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 2, 4 und 6 FinStrG war zwingend auf Verfall der Tatgegenstände zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gemäß 185 FinStrG erfolgte zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 1. Februar 2010