Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Austria Treuhand Steuerberatungs Aktiengesellschaft, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 99/4, vom 10. Dezember 2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung vom 25. November 2008 gegen die Bescheide vom 13. November 2008 betreffend Einkommensteuer für 2007 sowie Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für 2007 entschieden:
Spruch
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid für 2007 erging am 13. November 2008. Laut Begründung wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Der Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Einkommensteuer für 2007 erging ebenfalls am 13. November 2008. Laut Begründung erfolgte die Festsetzung des Verspätungszuschlages auf Grund der Bestimmungen des § 135 BAO.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung vom 25. November 2008.
Betreffend diese Berufung beantragte der Devolutionswerber (Dw.) mit Devolutionsantrag vom 10. Dezember 2009 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß § 260 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ein Devolutionsantrag iSd § 311 BAO (auf "Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz") geht wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz daher ins Leere.
Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB VwGH 29.5.1996, 92/13/0301, mwN).
Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. zB Stoll, BAO-Kommentar, 3013).
Da sich der gegenständliche Devolutionsantrag als unzulässig erweist, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 14. Jänner 2010