Volltext

UFS 30.07.2009, RV/0149-G/07

Abweisung eines nicht gestellten Antrages

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 10 FLAG 1967 · § 4 FLAG 1967
Schlagworte
Kein Bescheid ohne Antrag · Ausgleichszahlung · Differenzzahlung

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Oktober 2006, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Oktober 2006, betreffend die Abweisung eines Antrages "auf Gewährung der Differenzzahlung für das Jahr 2005", entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat am 9. Jänner 2006 einen Antrag auf (laufende) Gewährung der Familienbeihilfe für zwei Kinder ab 1. August 2005 eingebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt einen Antrag "auf Gewährung der Differenzzahlung für das Jahr 2005" abgewiesen. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid spricht das Finanzamt über den Anspruch "auf Gewährung der Differenzzahlung für das Jahr 2005" ab, welche der Berufungswerber jedoch nicht beantragt hat. Der Berufungswerber hat vielmehr ausdrücklich die laufende Gewährung der Familienbeihilfe beantragt. Der Bescheid des Finanzamtes ist daher ohne entsprechenden Antrag ergangen und aus diesem Grunde rechtswidrig, weshalb er, wie im Spruch geschehen, aufgehoben werden musste.

Über den Antrag des Berufungswerbers auf (laufende) Gewährung der Familienbeihilfe für zwei Kinder ab 1. August 2005 wird das Finanzamt (erstmals) zu entscheiden haben.

Graz, am 30. Juli 2009