Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des L.P., vom 16. April 2009, 20. April 2009 (2), 21. April 2009, 22. April 2009 (2), 23. April 2009 (2), 24. April 2009, 27. April 2009 (2), 28. April 2009 (2), 29. April 2009 (2), 30. April 2009 (3) und 4. Mai 2009 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. April 2009 entschieden:
Spruch
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit nachfolgend angeführten Anträgen die Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung von Pfändungsbescheiden und Gebührenbescheiden begehrt:
Antragsdatum | Thema: Antrag nach § 293 BAO zu | Berufungsdatum | RV Zahl |
26.1.2009 und | Pfändungsgebühren 27. 8.1999 | 16.4.2009 | 2147-W/09 |
27.2.2009 | 23.4.2009 | 1423-W/08 | |
28.1.2009 und | Pfändungsgebühren 27.5.1998 | 24.4.2009 und | 1459-W/09 |
24.2.2009 | 21.4.2009 | ||
29.1.2009 und | Gebühren vom 5.2.1999 | 20.4.2009 und | 1346-W/09 |
26.2.2009 | 22.4.2009 | ||
30.1.2009 und | Pfändungsgebühren 1.12.1995 | 23.4.2009 | 2151-W/09 |
23.2.2009 | 28.4.2009 | 1503-W/09 | |
2.2.2009 | Pfändungsgebühren 23.10.1995 | 22.4.2009 | 2145-W/09 |
20.2.2009 | 28.4.2009 | 2150-W/09 | |
3.2.2009 und | Pfändungsgebühren 27.6.1995 | 20.4.2009 | 2148-W/09 |
19.2.2009 | |||
5.2.2009 | Pfändungsgebühren 26.7.1994 | 27.4.2009 und | 2152-W/09 |
18.2.2009 | 29.4.2009 | 1520-W/09 | |
6.2.2009 und | Gebühren 1.6.1994 | 27.4.2009 und | 1487-W/09 |
17.2.2009 | 29.4.2009 | ||
9.2.2009 und | Eintreibungsgebühren 15.4.1991 | 30.4.2009 | 2149-W/09 |
12.2.2009 | |||
10.2.2009 und | Eintreibungsgebühr 1.2.1991 | 30.4.2009 und | 1563-W/09 |
11.2.2009 | 4.5.2009 | 2146-W/09 | |
11.2.2009 | Pfändungsgebühr 26.1.2000 | 30.4.2009 | 2144-W/09 |
Der Zurückweisungsbescheid wurde damit begründet, dass die Eingaben nicht innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 302 Abs.1 BAO erfolgt seien.
In den Berufungen wird dagegen vorgebracht, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, da die Buchungen unrichtig seien und die Bescheide mangels Zustellung nicht wirksam geworden seien. Eine unrichtige Buchung könne nicht verjähren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 293a BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere a) die Abgabenerhöhungen, b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen, c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme, d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
§ 293 a BAO sieht keine Befristung eines Antragsrechtes vor. Eine solche Frist ergibt sich daraus, dass solche Aufhebungen oder Änderungen dem § 302 Abs.1 zufolge nach Eintritt der Verjährung nicht mehr zulässig sind, es sei denn, der Antrag wird vor Eintritt der Verjährung eingebracht.
Gemäß § 302 Abs. 1BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig: a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
Sämtliche Anträge wurden somit nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht, daher waren sie ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt als unzulässig zurückzuweisen und die Berufungen abzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2009