Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der E.K., (Bw.) vom 6. April 2009 (2), 9. April 2009, 10. April 2009, 14. April 2009,15. April 2009 und 16. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 30. März 2009 betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden:
Spruch
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte sieben Anträge (und zwei Berichtigungsanträge) auf Aufhebung oder Änderung von Buchungen über gegen sie verhängten Mutwillensstrafen ein, die alle mit Zurückweisungsbescheid vom 30. März 2009 zurückgewiesen wurden.
Antragsdatum | Thema: Mutwillensstrafe | Berufungsdatum | RV Zahl |
4.2.2009 | 22.1.2001 | 6.4.2009 | 2123-W/09 |
17.2.2009 | 4.12.2002 | 6.4.2009 | 1196-W/09 |
20.2.2009 | 22.4.2005 | 15.4.2009 | 2125-W/09 |
20.2.2009 | 18.12.2003 | 9. 4.2009 | 2124-W/09 |
6.2.2009 und 23.2.2009 | 26.1.2001 | 10.4.2009 | 1289-W/09 |
19.2.2009 und 25.2.2009 | 17.1.2005 | 16.4.2009 | 2126-W/09 |
27.3.2009 | 19.3.2009 | 14.4.2009 | RV/1284-W/09 |
In den Berufungen wird eingewendet, dass sich der Zurückweisungsbescheid nicht mit den Eingaben befasse, da die Eingaben nicht Mutwillensstrafen sondern die Buchung von Zwangs- und Ordnungsstrafen beträfen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 293a BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere a) die Abgabenerhöhungen, b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen, c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme, d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Zu den verfahrensgegenständlichen Mutwillensstrafen wurden in den letzten Jahren bereits unzählige Verfahren initiiert. Der Bw. ist aus den vor dem Unabhängigen Finanzsenat und dem VwGH ausgetragenen Verfahren unzweifelhaft bekannt, dass es sich bei den, den Buchungen zu Grunde liegenden Bescheiden um Bescheide hinsichtlich der Verhängung von Mutwillensstrafen gehandelt hat. Die Aufhebung der Buchungen wurde bereits in Abrechnungsbescheidverfahren ohne Erfolg begehrt, die neuerliche Befassung der Abgabenbehörden mit diesen nicht auf gesetzlichen Ansprüchen basierenden Anträgen ist daher als eine nicht auf Rechtsschutzinteresse basierende Aktion zu werten, daher konnte im Sinne einer effizienten Verfahrensabhandlung von der Zitierung der einzelnen Antrags- und Berufungstexte abgesehen werden.
Den Anträgen liegen, wie im Zurückweisungsbescheid richtig ausgeführt wird, Nebenansprüche und nicht Nebengebühren zu Grunde, daher besteht hinsichtlich der Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen kein Antragsrecht nach § 293a BAO. Die Anträge wurden somit zu Recht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Die Berufungen waren spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2009