Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr.S, vom 18. April 2008 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes X vom 12. März 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/4/2007, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Text
Begründung
Aufgrund des amtswegig eingeholten Firmenbuchauszuges steht fest, dass die D-GmbH mit Verschmelzungsvertrag vom 24. September 2007 (durch Generalversammlungsbeschluss vom selben Tag gebilligt) als übertragende Gesellschaft mit der E-GmbH. als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden ist. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 14. Dezember 2007.
Die Erledigung des Zollamtes vom 12. März 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/4/2007, ist an die D-GmbH gerichtet.
Mit der Eintragung einer Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter. Gesamtrechtsnachfolgerin ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid (Berufungsvorentscheidung) intendierte Erledigung des Zollamtes vom 12. März 2008 war somit an eine nicht mehr existente Person (D-GmbH) gerichtet und vermochte daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zB VwGH 09.09.2004, 2001/15/0073).
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG setzt zwingend die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung voraus. Da diese nicht wirksam erlassen worden ist, war die vorliegende Beschwerde ohne Prüfung der weiteren Vorbringen gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung vom 29. September 2007 erweist sich somit als noch unerledigt.
Innsbruck, am 21. April 2009