Volltext

UFS 23.03.2009, RV/0167-F/09

Der Berufungswerber erklärt jahrelang keine Einkünfte und wendet sich mit immer neuen Begründungen gegen das Ergebnis der Schätzung.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 184 Abs. 1 BAO · § 184 Abs. 2 BAO · § 33 Abs. 1 FinStrG

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des a, vertreten durch Mag. (FH) Wolfgang Mader, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6900 Bregenz, Belruptstraße 59, vom 22. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008 wurde dem Berufungswerber (Bw.) für 2007 Einkommensteuer in Höhe von € 4.423,67 vorgeschrieben.

Es wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat auf die Entscheidung zu RV/0492-F/08 verwiesen, welche Begründung vollinhaltlich betreff diese Entscheidung übernommen wird.

Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am 23. März 2009