Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des a, vertreten durch Mag. (FH) Wolfgang Mader, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6900 Bregenz, Belruptstraße 59, vom 22. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008 wurde dem Berufungswerber (Bw.) für 2007 Einkommensteuer in Höhe von € 4.423,67 vorgeschrieben.
Es wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat auf die Entscheidung zu RV/0492-F/08 verwiesen, welche Begründung vollinhaltlich betreff diese Entscheidung übernommen wird.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 23. März 2009