Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. März 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr 2007 neben Lohneinkünften auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit als GmbH-Geschäftsführer. Aus der über Finanz-Online eingereichten Steuererklärung ist folgende Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ersichtlich:
Betriebseinnahmen (Kennzahl 9040) | 51.625,12 |
Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG (Kennzahl 9229) | 5.162,51 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl 320) | 46.462,61 |
In der Rubrik "Gewinnermittlungsarten" sind "USt-Nettosystem" und "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3" angegeben.
Mit Bescheid vom 28.3.2008 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 24. Mai 2008 Berufung. "Aufgrund der aktuellen Rechtsmeinung in der einschlägigen Literatur" (Hinweis auf SWK Nr. 9 vom 20.3.2008, Seite 468 ff) werde nunmehr beantragt, "neben dem Freibetrag für investierte Gewinne zusätzlich das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG (Basispauschalierung) in Höhe von 6 % der Betriebsleistung, somit einen Betrag in Höhe von 3.097,51 € unter Kennziffer 9230 als Aufwand anzuerkennen." Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien daher von bisher 46.482,61 € (richtig: 46.462,61 €) auf 43.365,10 € zu ändern.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 22.10.2008 führte das Finanzamt begründend aus, das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG könne nicht zusätzlich zum Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht werden (Hinweis auf EStR Rz 3701).
Der Berufungswerber beantragte mit Eingabe vom 3.11.2008 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er verwies auf die Begründung in der Berufung und auf die Ausführungen von Beiser, "Der Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierungen" in SWK Nr. 26/2008, S 692.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber hat den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt und beantragt in der Berufung, auf die Betriebsausgabenpauschalierung zu wechseln.
Beide Gewinnermittlungsarten schließen sich jeweils aus. Der Abgabepflichtige kann im Laufe des Verwaltungsverfahrens jederzeit eine neue Wahl treffen (vgl. VwGH 4.6.2003, 2001/13/0300 und VwGH 27.2.2003, 99/15/0143). Der steuerliche Vertreter teilte (am 2.2.2009) klarstellend mit, dass die Berufungsausführungen jedenfalls als Antrag auf Anwendung der Ausgabenpauschalierung iSd § 17 Abs. 1 EStG zu verstehen sind. Dem Berufungsbegehren war insofern zu entsprechen. Die Betriebsausgaben errechneten sich mit 3.097,51 € (6% von 51.625,12 €).
Der Unabhängige Finanzsenat hat wiederholt die Ansicht vertreten, dass bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 nicht zusätzlich ein Freibetrag nach § 10 EStG 1988 geltend gemacht werden kann (z.B. UFS 27.10.2008, RV/1167-L/08; UFS 13.6.2008, RV/0452-L/08).
Die Begründung hiefür ist im wesentlichen, dass § 17 Abs. 1 EStG 1988 neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zulässt ("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: ..."). Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt der Freibetrag gemäß § 10 EStG 1988 eine fiktive Betriebsausgabe dar. Diese Ansicht vertreten auch Zorn in Hofstätter-Reichel, § 10 Tz 2 ("Dieser FBiG stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt wird"); Heinrich in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz 16 ("Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar ..."), weiters Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 10 Rz 8 und Atzmüller in SWK 2006, S 864.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergaben sich daher wie folgt:
Betriebseinnahmen | 51.625,12 |
Pauschale gemäß § 17 Abs 1 EStG 1988 | 3.097,51 |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 48.527,61 |
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am 3. Februar 2009