Volltext

UFS 29.04.2003, FSRV/0097-W/02

Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 49 Abs. 1 lit a FinStrG

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat) · Findok (BMF)

Normen
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 8 FinStrG
Schlagworte
Unterlassung der fristgerechten Meldung · vorsätzliche Nichtentrichtung · Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen · Zahlungsschwierigkeiten · Verschulden · Umsatzsteuervorauszahlungen · Strafausschließungsgrund

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger , das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf und die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw., vertreten durch INTERFIDES Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GmbH, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 12. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Finanzamtes Mödling vom 3. Oktober 2002, SpS XXX nach der am 29. April 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Michael Prosens, welcher gleichzeitig auch als Vertreter der nebenbeteiligten G. GmbH fungierte, der Amtsbeauftragten Hofrätin Dr. Gudrun Pohanka sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung

Spruch

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Oktober 2002, SpS XXX, welches durch den Vorsitzenden des Spruchsenates auf Grund eines Schreibfehlers bei der Ausfertigung am 17. April 2003 berichtigt wurde, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Mödling als Geschäftsführer der Firma G. GmbH vorsätzlich selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate September und Oktober 2001 in Höhe von € 51.845,67 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.

Nach der berichtigten Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses vom 17. April 2003 wurde das Finanzstrafverfahren, soweit es das obige Tatbild in Bezug auf November 2001 betrifft, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Firma G.GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 12. Dezember 2002, welche sich einerseits gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zum anderen gegen die Einbeziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2001 mit einem Betrag von € 14.888,34 richtet.

Begründend wird insbesondere dahingehend ausgeführt, dass die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH regelmäßig Zahllasten ergeben würden, welche in der Vergangenheit zumeist durch Bezahlung gemeldet worden wären. Allerdings habe es bereits in den Jahren 1997 und 1998 Zahlungsschwierigkeiten gegeben. Die monatlichen Umsatzsteuerzahllasten hätten für die Monate Jänner bis August 1997 und Oktober 1998 nicht fristgerecht bezahlt werden können, sodass Umsatzsteuervoranmeldungen zur Bekanntgabe der monatlichen Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt geschickt worden wären.

Der Bw. habe sich immer wieder stichprobenartig davon überzeugt, dass die Meldung bzw. Zahlung der monatlichen Umsatzsteuerzahllast korrekt erfolge. Es habe im Zeitraum 1997 bis Sommer 2001 niemals Umstände gegeben, die eine häufigere Überprüfung der langjährigen und immer verlässlichen Buchhaltungsmitarbeiterin der GmbH, Frau P., in Hinblick auf die korrekte Abwicklung der Meldung bzw. Zahlung der monatlichen Umsatzsteuerzahllast erfordert hätten.

Auf Grund von Auftragseinbrüchen im Sommer 2001 sei die Firma im Herbst in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen. Im Oktober 2001 habe die Zahlungsunfähigkeit gedroht, sodass ernsthafte Überlegungen bezüglich eines Insolvenzverfahrens angestellt worden wären. Auf Grund des Liquiditätsengpasses bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit hätten die fälligen Zahlungen nicht mehr regelmäßig geleistet werden können. So hätten auch die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September und Oktober 2001 nicht durchgeführt werden können.

Nach dem die vorbereitenden Zahlungen der Umsatzsteuerzahllasten nicht durchgeführt hätten werden können, hätte die langjährige und immer verlässliche Buchhaltungsmitarbeiterin die Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt schicken müssen. In der ungewohnten Situation laufender Gespräche zur Umstrukturierung bzw. Sanierung des Unternehmens und kurz vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätte Frau P. vergessen, Umsatzsteuervoranmeldungen, wie schon 1997 und 1998, beim Finanzamt einzureichen.

Der Bw. habe in diesen beiden Monaten leider keine Stichprobe in Hinblick auf die korrekte Abwicklung der Meldung bzw. Zahlung der monatlichen Umsatzsteuerzahllast gemacht. Dies vor allem deswegen, weil es in den vergangenen fünf Jahren niemals Umstände gegeben hätte, die eine häufigere Überprüfung erforderlich gemacht hätten und er sich auf die langjährige und immer verlässliche Buchhaltungsmitarbeiterin verlassen hätte können. Er sei in dieser Zeit - kurz vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - großen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt gewesen und er hätte in dieser Phase, ohne das Vertrauen auf das korrekte Funktionieren standardisierter betrieblicher Abläufe (wie Buchhaltung und Meldung von Selbstbemessungsabgaben), die zusätzlichen Aufgabenstellungen und Probleme nicht bewältigen können.

Der Bw. habe auf Grund der stichprobenartigen Überprüfung der Meldung/Zahlung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten in den vergangenen fünf Jahren keinen Grund gehabt, an der korrekten Meldung der Umsatzsteuerzahllast für die Monate September und Oktober 2001 zu zweifeln. Er sei überzeugt gewesen, dass diese standardisierten betrieblichen Abläufe, wie Meldung von Selbstbemessungsabgaben, korrekt funktionieren würden.

Er habe daher nie das Nichtmelden der Umsatzsteuerzahllast für die Monate September und Oktober 2001 weder ernstlich für möglich gehalten, noch sich damit abfinden wollen.

Im Hinblick auf die Ausgleichseröffnung am 11. Jänner 2002 sei die am 15. Jänner 2002 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den November 2002 nicht tatgegenständlich. Es werde daher beantragt, den Bw. der Begehung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für nicht schuldig zu erkennen und weiters das Finanzstrafverfahren in Bezug auf November 2001 einzustellen.

 

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, Abgaben die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht- oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die inhaltliche Kernaussage der gegenständlichen Berufung geht dahin, dass auf Grund der drohenden Insolvenz und der dadurch bedingten Liquiditätsschwierigkeiten die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September und Oktober 2001 nicht entrichtet werden konnten und in dieser Situation die langjährige und immer verlässliche Buchhaltungskraft auf die zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate vergessen habe, obwohl in einer ähnlich angespannten finanziellen Situation in den Jahren 1997, 1998 von dieser damals zeitgerechte Meldungen erstattet wurden. Inhaltlich wird in der gegenständlichen Berufung ausführlich dargestellt, warum den Bw. kein Verschulden an der nicht zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die vom Finanzstrafverfahren umfassten Zeiträume trifft.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist jedoch die vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Geschäftsführer der GmbH an der Unterlassung der fristgerechten (und gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der Höhe der seitens der GmbH dem Finanzamt geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der zitierten Bestimmung geforderte Vorsatz ausschließlich auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss (vgl. VwGH vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0004).

Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, schließt die Annahme vom Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus (vgl. ebenfalls VwGH vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0004). Im gegenständlichen erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren, wie auch gegenüber dem Berufungssenat wurde niemals in Abrede gestellt, dass der Bw., auf Grund des drohenden Insolvenzverfahrens und der dadurch bedingten Zahlungsschwierigkeiten, Kenntnis vom Umstand der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September und Oktober 2001 bis zum 5. Tag nach Fälligkeit hatte. Damit ist aber auch das tatbestandsmäßige Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die zeitgerechte Meldung in Form der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stellt einen objektiven Strafausschließungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welcher tatbestandsmäßig nicht vom Verschulden des Bw. umfasst sein musste.

Auf Basis dieses Erwägungen konnte daher der gegenständlichen Schuldberufung kein Erfolg beschieden sein.

Soweit in der gegenständlichen Berufung das Nichtvorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich des Monates November 2001 eingewendet wird, so ist diesbezüglich auf die berichtigte Erkenntnisausfertigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 17. April 2003 zu verweisen, im Zuge derer der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert wurde, dass nur hinsichtlich der Monate September und Oktober 2001 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 51.845,67 eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt und das Finanzstrafverfahren betreffend November 2001 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 14.888,34 eingestellt wurde. Die Schreibfehler in der ursprünglichen Ausfertigung im Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Oktober 2002 wurden aufgrund des Beratungsprotokolls des Spruchsenates korrigiert und sind auch inhaltlich aus der Begründung dieser Entscheidung insoweit erkennbar, dass hinsichtlich der Zeiträume nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 11. Jänner 2002 seitens des Spruchsenates nicht vom Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen wurde.

Auch die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe entspricht dem nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum und den entsprechenden strafbestimmenden Wertbetrag.

Da die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe einerseits im Berufungswege nicht angefochten wurde, und andererseits auch seitens des Berufungssenates den Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz inhaltlich gefolgt wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.271 des Finanzamtes Mödling zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.

Wien, 29. April 2003

Rechtssätze

FSRV/0097-W/02-RS1

Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund darstellt, ein Verschulden trifft, ist irrelevant.