Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. Mai 1999 betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Beobachtungsstelle eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt - so die Ansicht des Finanzamtes - oder ob eine sachliche vorliegt, sodass für den Bestandvertrag, den die Beobachtungsstelle laut Mietvertragsurkunde vom 25. Februar 1999 mit dem Bw. abgeschlossen hat, keine Gebühr zu entrichten ist.
Dem Vermieter ist mit Abgabenbescheid vom 3. Mai 1999 gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG Rechtsgebühr vorgeschrieben worden.
Im Berufungsverfahren wird vorgebracht, es läge eine sachliche Gebührenbefreiung vor, und dazu auf einen Textentwurf für ein entsprechendes "Amtssitzabkommen" verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 2 des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil III, Nr. 84/2001, sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die Beobachtungsstelle beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Nach Artikel 12 Absatz 2 des genannten Abkommens sind die darin enthaltenen Bestimmungen ab 1. Juli 1998 anzuwenden.
Im Hinblick auf die bestehende sachliche Gebührenbefreiung und den zeitlichen Geltungsbereich der angewendeten Bestimmung ist für das gegenständliche Rechtsgeschäft des Bestandvertrages ein Gebührenanspruch nicht gegeben.
Der Berufung war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, 17. April 2003