Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer (Mitzahlungsbescheid) entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Am 21. Dezember 2000 wurde zwischen Maria W., der Berufungswerberin (Bw.), als Übergeberin und Gerhard W. (Sohn) als Übernehmer ein Übergabsvertrag geschlossen, wobei für den Lebensgefährten der Bw., Helmuth R., ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht vereinbart wurde. Dafür wurde dem Helmuth R. Schenkungssteuer in Höhe von S 11.550.- (€ 839,39) festgesetzt. Die gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0436 als unbegründet abgewiesen.
In der weiteren Folge stellte sich heraus, dass die Schenkungssteuerschuld bei Helmuth R. nicht einbringlich ist, weswegen die Bw. mit dem angefochtenen Bescheid zur Mitzahlung herangezogen wurde.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Stattgabe erfolgte auf Grund des in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/16/0223 (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes). Die Begründung wird auszugsweise wiedergegeben:
"Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber. Diese Bestimmung erscheint auf den hinsichtlich der Ersatztatbestände des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar, bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iS des § 13 Abs. 1 ErbStG beim zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt....In der im Beschwerdefall zu Grunde liegenden Vertragsurkunde wurde unter dem mit "Gegenleistungen" überschriebenen Punkt ausdrücklich vereinbart, dass der Übernehmer, also Gerhard W.....Helmuth R. die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen "Wohnungsgebrauchrechts" einräumt....Die Einräumung der in Rede stehenden Dienstbarkeit für Helmuth R. wirkte sich somit im Vermögen des Gerhard W., des Übernehmers, belastend aus. Als Geschenkgeber iS des § 13 Abs. 1 ErbStG und damit - neben dem Erwerber - als Steuerschuldner kommt somit Gerhard W. als Übernehmer, nicht aber die Beschwerdeführerin (Maria W.) als Übergeberin der Liegenschaft in Betracht."
Wien, 17. April 2003