Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Rechtsanwalt MX, XY, XY1, als (ehemaliger) Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Y-OEG vom 18. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 9. September 2003 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Über das Vermögen der Y-OEG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. April 2003, 26 S 119/03 g, der Konkurs eröffnet.
Das Finanzamt Eisenstadt setzte mit Bescheid vom 9. September 2003 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 90,68 fest; die Umsatzsteuer 07/2003 in Höhe von € 4.533,98 sei nicht bis zum 18. August 2003 entrichtet worden. Der Bescheid ist an die Y-OEG, zu Handen des Masseverwalters MX, XY1, XY, adressiert. Der Masseverwalter brachte mit Eingabe vom 18. September 2003 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein.
Eine an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet, gegenüber dem während des Konkursverfahrens allerdings Abgaben- und auch Haftungsbescheide nicht wirksam erlassen werden können (vgl. VwGH 19.9.2007, 2007/13/0070).
Da der angefochtene Bescheid vom 9. September 2003 somit gegenüber dem Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen wurde, ist die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2008