Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HK gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 19. März 2002 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Spruch
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erhielt im Streitjahr (laut Berufungsvorbringen) von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bzw. (laut Lohnzettel und telefonischer Auskunft) von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) eine Unfallrente. Diese wurde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 (gemeinsam mit seinem Aktivbezug als Beamter) mit einem Betrag von 14.893,31 € der Einkommensteuer unterworfen.
Der Berufungswerber erachtete sich dadurch in seinen "verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf die Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen, verletzt".
Die mit dieser Begründung eingebrachte Berufung wies die Finanzlandesdirektion mit Berufungsentscheidung vom 27. Mai 2002, GZ. RV 1628/1-V6/02, als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, B 1152/02, hob der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf das ebenfalls vom 7. Dezember 2002 datierende Erkenntnis G 85/02 auf. Dies hat zur Folge, dass die durch die Besteuerung der Unfallrente entstandene steuerliche Mehrbelastung für das Streitjahr, soweit sie nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde, zu Unrecht erfolgt ist (vgl. SWK 2/2003, T 7). Ob und inwieweit ein Härteausgleich im Sinne der Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch allfällige steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang nicht Gegenstand der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache vor, wobei das Finanzamt von sich aus eine Aufrollung in diesem Sinne bereits in Aussicht gestellt hat.
Feldkirch, 11. März 2003