Volltext

UFS 11.04.2008, RV/0204-F/06

Investitionszuwachsprämie bei neu gegründetem Unternehmen

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 108e Abs. 3 EStG 1988
Schlagworte
IZP · Vorgründungszeiten · Divisor · Berechnung

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BG, vertreten durch MM, vom 14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 7. Februar 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Investitionszuwachsprämie für 2002 wird festgesetzt mit 342.385,63 €.

Text

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1.12.2000 als Kapitalgesellschaft konstituiert und am 30.1.2001 ins Firmenbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 5.12.2000 wurde die Gesellschaftsteuer mit 50.225 S festgesetzt. Die Bw wurde eigens zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerkes gegründet. Das Kraftwerk wurde von 1.6.2001 bis 3.2.2002 gebaut. Ab 3.2.2002 stand es in Betrieb und speiste Strom ins Netz eines Energieversorgungsunter-nehmens ein. Zudem lieferte es Fernwärme an eine Großkundin. Am 22.10.2002 zerstörte ein Brand wesentliche Teile des Kraftwerkes. Der Schaden war durch Versicherung gedeckt. Die Veranlagungen zu Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 und 2001 erfolgten erklärungsgemäß. In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für 2002 beantragte die Bw eine Investitionszuwachsprämie im Betrag von 342.716,90 €. Die durchschnittliche Investitionshöhe des Vergleichszeitraumes ermittelte sie, indem sie die Investitionen des Jahres 2001 durch 3 dividierte.

Im Rahmen einer Nachschau vertrat das Finanzamt unter anderem die Auffassung, im Falle einer Neugründung sei das arithmetische Mittel aus dem verkürzten Zeitraum zu ermitteln. Diese Rechtsauffassung setzte das Finanzamt im Wege einer Festsetzung nach § 201 Abs. 1 BAO rechnerisch durch Division der Investitionen des Jahres 2001 mit 1 um (siehe abschließende Tabelle, Spalte "Nachschau").

Die Bw brachte Berufung ein und wandte sich dabei, soweit nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung noch strittig, gegen die Nichtberücksichtigung von Vorgründungszeiten. Ihre Rechtsauffassung stützte die Bw auf eine Berufungsentscheidung des UFS (RV/1050-W/03 vom 25.10.2004) und die dort zitierten Quellen.

Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung, mit der es dem Berufungsbegehren insoweit teilweise Rechnung trug, als es unter Berufung auf die Körperschaftsteuerrichtlinien (Rz 8224) das arithmetische Mittel aus dem "Bestehenszeitraum" der Gesellschaft zog und die maßgeblichen Vorinvestitionen durch 2 dividierte.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde Vorlageantrag erhoben. In ihm begehrte die Bw neuerlich, bei der Berechnung der Investitionszuwachsprämie als Vergleichszeitraum drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen. Die mit Berufung vom 14.3.2005 gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Vorlageantrag vom 31.5.2006 zurückgezogen.

Nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung ist zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahren noch strittig, wie viele Vor(gründungs)-jahre, in denen die Bw noch gar nicht bestand bzw keine Investitionen tätigte, bei der Ermittlung der Vergleichsbasis heranzuziehen sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die maßgebliche gesetzliche Regelung des § 108e Abs. 3 EStG 1988 lautet:

"Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden."

Die oben wiedergegebene Norm wird vom überwiegenden Teil des Schrifttums im Einklang mit der von der Bw zitierten UFS-Entscheidung überzeugend dahingehend ausgelegt, dass die (teilweise) Nichtberücksichtigung von Vorgründungszeiten im Gesetz keine Deckung findet, dass also Vorgründungsjahre voll zu berücksichtigten und mit den Investitionen in der Höhe von Null anzusetzen sind. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird hinsichtlich der detaillierten Begründung auf die vom BMF geführte Rechtsdatenbank verwiesen (https://findok.bmf.gv.at/findok/).

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, ein bestehendes, aber im Vergleichszeitraum nicht bzw nur äußerst gering investierendes Unternehmen, bei dem die mageren Investitionsjahre zweifellos zu berücksichtigen sind, anders zu behandeln als ein Unternehmen, das wegen Neugründung im Vergleichszeitraum nicht investiert hat.

Bezüglich der Berechnung wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Sie wurde von der Bw mit FAX vom 11.4.2008 anerkannt. Soweit bereits die Berufungsvorentscheidung dem Berufungsbegehren teilweise Rechnung getragen hat, wird auf sie verwiesen.

Text

Antrag

Nachschau

BVE

BE

Investitionen 1999

0,00

0,00

Investitionen 2000

0,00

0,00

0,00

Investitionen 2001

1.341.940,00

1.341.940,00

+2.485,00

1.341.940,00

+2.485,00

1.341.940,00

+2.485,00

Summe (Invest - VJ)

1.341.940,00

1.344.425,00

1.344.425,00

1.344.425,00

Divisor

3

1

2

3

Durchschnittliche VJ-Investitionen

447.313,00

1.344.425,00

672.212,50

448.141,66

Prämienbegünstigte Investitionen 2002

3.874.482,00

3.874.482.00

-332.115,00

-2.485,00

3.874.482,00

-2.485,00

3.874.482,00

-2.485,00

Differenz (IZP-Bemessungsgrundlage)

 

3.427.169,00

 

2.195.457,00

 

3.199.784,50

 

3.423.855,34

Davon 10 % (IZP)

342.716,19

219.545,70

319.978,45

342.385,63

Feldkirch, am 11. April 2008

Rechtssätze

RV/1050-W/03-RS1

Rechtssatz

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, ein bestehendes, aber im Vergleichszeitraum nicht bzw nur äußerst gering investierendes Unternehmen, bei dem die mageren Investitionsjahre zweifellos prämienerhöhend zu berücksichtigen sind, anders zu behandeln als ein Unternehmen, das wegen Neugründung im Vergleichszeitraum nicht investiert hat.