Volltext

UFS 11.03.2008, ZRV/0060-Z1W/05

Erlass der Einfuhrabgaben

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Zoll (Referent) · Findok (BMF)

Normen
Art. 239 ZK
Schlagworte
Erlass der Einfuhrabgaben · Erlöschen der Zollschuld

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Eva Neudörfler, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Blechturmgasse 7,vom 26. August 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 18. Juli 2005, Zl. 100/55149/2002-10, betreffend Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 8. Mai 2005 wies das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) auf Erlass der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 11. Dezember 2002, Zl. 100/55149/2002 in Höhe von € 183.871,667 vorgeschriebenen Abgabenbetrages ab.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung, in welcher insbesondere auf die besondere Lage des Bf. hingewiesen wurde wies das Zollamt Wien mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die gefertigte Behörde hat mit Berufungsentscheidung vom 10. März 2008, GZ ZRV/47-Z1W/2005 der Beschwerde in der Abgabensache stattgegeben und festgestellt, dass die Zollschuld durch die rechtskräftige Einziehung der beschlagnahmten Zigaretten erloschen ist.

Da nunmehr die dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Abgabenschuld nicht mehr besteht, war der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK schon aus diesem Grund ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. März 2008