Volltext

UFS 21.01.2008, RV/0964-G/07

Berufung gegen Erledigungen ohne Bescheidqualität

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
Schlagworte
Erledigung · Schriftstück · Bescheidqualität · Bescheidcharakter · Berufung · Zurückweisung

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch TPA Horwath WTH u. STB GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom 2. Dezember 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz vom 29. August 1997 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1991, 1992 und 1993 entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28.11.2007, Zl. 2004/15/0131, 0132, festgestellt, dass den hier angefochtenen Erledigungen keine Bescheidqualität zukommt.

Die Berufung, die sich somit gegen Erledigungen des Finanzamtes ohne Bescheidcharakter richtet, ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 6).

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 21. Jänner 2008

Rechtssätze

RV/0964-G/07-RS1

Rechtssatz

Eine Berufung, die sich gegen eine Erledigung richtet, der kein Bescheidcharakter zukommt, ist als unzulässig zurückzuweisen.