Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 27. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 24. Juli 2001 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr. entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Text
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 27. April 2007, RV/0459-L/05 verwiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2007, B 1311/07-8 auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2007, B 1311/07-8 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen.
Linz, am 10. Jänner 2008