Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AS gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 29. August 2002 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Spruch
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erhielt im Streitjahr von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Unfallrente. Diese wurde im Einkommensteuerbescheid 2001 (gemeinsam mit anderen nichtselbständigen Einkünften) mit einem Betrag von 6.330,84 € der Einkommensteuer unterworfen.
Der Berufungswerber erachtete sich dadurch in seinen "verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf die Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen, verletzt".
Die mit dieser Begründung eingebrachte Berufung wies die Finanzlandesdirektion mit Berufungsentscheidung vom 23. September 2002, GZ. RV 1768/1-V6/02, als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, B 1644/02, hob der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf das ebenfalls vom 7. Dezember 2002 datierende Erkenntnis G 85/02 auf. Demzufolge ist die durch die Besteuerung der Unfallrente entstandene steuerliche Mehrbelastung für das Streitjahr, soweit sie nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde, zu Unrecht erfolgt (vgl. SWK 2/2003, T 7). Ob bis zum Ergehen dieser Entscheidung (entgegen der Sachverhaltsannahme in der Berufungsentscheidung der FLD doch noch) ein Härteausgleich im Sinne der Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch allfällige steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang nicht zweifelsfrei geklärter Gegenstand der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen die in einem Ermittlungsmangel bestehenden Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt vor, wobei das Finanzamt von sich aus eine umgehende Aufrollung in diesem Sinne bereits in Aussicht gestellt hat.
Feldkirch, 13. März 2003