Volltext

UFS 05.11.2007, RV/1223-L/07

wegen Zuerkennung der Anlassfallwirkung Nichtfestsetzung der Schenkungssteuer gem. Art. 140 Abs. 7 B-VG

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
Art. 140 Abs. 7 B-VG · § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955
Schlagworte
Schenkungssteuer · Anlassfallwirkung

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P.F., Adresse, vertreten durch KPMG Dr. Mayer GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerbratungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43,vom 12. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. März 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.

Text

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der Vorgeschichte des gegenständlichen Berufungsfalles wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2007, RV/0486-L/07, verwiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 896/07 aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 896/07 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen.

Linz, am 5. November 2007