Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P.F., Adresse, vertreten durch KPMG Dr. Mayer GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerbratungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43,vom 12. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. März 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Text
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Vorgeschichte des gegenständlichen Berufungsfalles wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2007, RV/0486-L/07, verwiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 896/07 aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 896/07 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen.
Linz, am 5. November 2007