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UFS 23.10.2007, RV/1234-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungsteuer

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
verfassungswidrig · Schenkungsteuer

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ISH, V, vertreten durch Z & P Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14, vom 24. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 12. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich den § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), als verfassungswidrig aufgehobenen. Weiters hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 994/07, hinsichtlich des gegenständlichen Berufungsfalles ausgesprochen, dass dieser einem Anlassfall gleichzuhalten sei, sodass die angefochtene Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom 11. Mai 2007, RV/0496-L/07, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben wurde.

Aus ebendiesem Grund ist daher nunmehr im fortgesetzten Verfahren der Berufung der ISH vom 24. April 2007 Recht zu geben und ist der angefochtene Schenkungssteuerbescheid vom 13. April 2007 aufzuheben.

Linz, am 23. Oktober 2007