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UFS 23.10.2007, RV/1235-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungsteuer

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Schenkungsteuer · verfassungswidrig

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KH, S, vertreten durch Dr. Mayer GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 30. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 26. Mai 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich den § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), als verfassungswidrig aufgehobenen. Weiters hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 990/07, hinsichtlich des gegenständlichen Berufungsfalles ausgesprochen, dass dieser einem Anlassfall gleichzuhalten sei, sodass die angefochtene Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom 5. Juni 2007, RV/0759-L/06, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben wurde.

Aus ebendiesem Grund ist daher nunmehr im fortgesetzten Verfahren der Berufung des KH vom 30. Juni 2006 Recht zu geben und ist der angefochtene Schenkungssteuerbescheid vom 26. Mai 2006 aufzuheben.

Linz, am 23. Oktober 2007