Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. Dezember 2004 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 960/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungsteuer rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf diesen Fall wirkt (Anlassfall).
Linz, am 22. Oktober 2007