Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 22. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 25. November 2005 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, B 989/07, ausgeführt, dass die Vorschreibung von Schenkungsteuer rechtswidrig ist, weil die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG auch auf diesen Fall wirkt (Anlassfall).
Linz, am 23. Oktober 2007