Volltext

UFS 20.09.2007, ZRV/0225-Z3K/07

Wann erlischt die Zollschuld für Waren, die beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt wurden?

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Vorlagebeschluss (EuGH) · Findok (BMF)

Normen
Art. 202 ZK · Art. 233 Buchstabe d ZK
Schlagworte
Ersuchen um Vorabentscheidung · Erlöschen der Zollschuld · beim vorschriftswidrigen Verbringen

Kopf

Vorabentscheidungsverfahren

Der Zoll-Senat 3 (K) des Unabhängigen Finanzsenates hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber, den Berichterstatter Dr. Wilhelm Pistotnig und das weitere Mitglied Josef Gutl in der Rechtssache der nicht vertretenen beschwerdeführenden Partei Ve.E., XY, infolge Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. Juli 2003, Zl. 1234, wegen Entstehung der Zollschuld in der Sitzung vom 5. Juni 2007 folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Rechtsbehelfsverfahren zur Beschwerde des Ve.E., XY, vom 29. Juli 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. Juli 2003, Zl. 1234, wird unterbrochen.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Frage 1: Der Erlöschenstatbestand des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf einen Zeitraum nach dem Entstehen der Zollschuld ab, weil er eine nach Artikel 202 Zollkodex "entstandene" Zollschuld voraussetzt. Ist die Wortfolge "beim vorschriftswidrigen Verbringen" im Sinne des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen, - dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, bereits mit ihrem Verbringen zur Grenzzollstelle oder an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten Ort, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Amtsplatzes der Grenzzollstelle oder des sonst bezeichneten Ortes endet, weil die Ware damit das Innere des Zollgebietes erreicht hat, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld führt, oder so auszulegen, - dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zur Ruhe gekommen ist, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren noch bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der Zollschuld führt?

Frage 2: Im Falle eines vorschriftswidrigen Verhaltens im Sinne von Artikel 202 Zollkodex, das bei dem Verbringen entdeckt wird, erlischt die Zollschuld zwingend. Die Beschlagnahme von Waren unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung als vorschriftswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 203 Zollkodex hingegen führt zu keinem sofortigen Erlöschen der Zollschuld. Ist Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen, dass dieses ausdrücklich auf Fälle der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex eingeschränkte Erlöschen der Zollschuld dennoch dem Gebot der Gleichbehandlung vorschriftswidrigen Verhaltens entspricht?

3. Das (Anlass-)Verfahren wird nach dem Vorliegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes fortgesetzt werden.

Text

Begründung:

1. Anlassverfahren: Das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich hat im Raum AB eine Telfonüberwachung durchgeführt. Dabei hat sich der Verdacht ergeben, dass die Brüder C in zwei Reisebussen Zigaretten vom Kosovo nach Österreich schmuggeln (Beilage: 6.1.1.). Diese Telefonüberwachung hat dazu geführt, dass der Beschwerdeführer Ve.E. am 21. Mai 2001 in einem dieser Reisebusse, in welchem im Mittelgang 150 Stange Zigaretten der Marke Memphis Classic versteckt waren, in unmittelbarer Nähe von DE aufgegriffen wurde. Der Bus hatte das Reiseziel AB noch nicht erreicht (Beilagen: 6.1.1. bis 6.1.5.). Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer für die Zollschuldentstehung am 21. Mai 2001 (richtig wäre: in der Zeit zwischen 19. und 21. Mai 2001 in Abhängigkeit davon, wann bei gegebener Reiseroute aus dem Kosovo über Albanien nach Italien und in weiterer Folge nach Österreich die Fähre in Brindisi angelandet hat und die Ware somit vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden ist) betreffend die in den Hohlräumen im Mittelgang des Busses vorgefundenen beschlagnahmten 150 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic herangezogen. Das Hauptzollamt Linz hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. November 2002 die Entrichtung der Eingangsabgaben für 150 Stangen (30.000 Stück) Filterzigaretten der Marke Memphis Classic aufgetragen (Beilage: 6.1.6.). Dagegen wendet sich die Berufung vom 13. Dezember 2002 (Beilage: 6.1.7.). Das Hauptzollamt Linz hat über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003 entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen (Beilage: 6.1.8.). Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat (Beilage: 6.1.9.). Die den wesentlichen Sachverhalt betreffenden Aktenteile sind in Kopie angeschlossen.

1.1. Rechtsansicht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bestreitet im Verwaltungsverfahren einen die Zollschuld begründenden Sachverhalt. Rechtlich relevante Überlegungen zu den Vorlagefragen wurden von ihm nicht angestellt.

1.2. Rechtsansicht des Hauptzollamtes: Das Hauptzollamt Linz hat mit Bescheid vom 13. November 2002 festgestellt, der Beschwerdeführer habe die eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich 150 Stangen, das sind 30.000 Stück, Filterzigaretten der Marke Memphis Classic anlässlich seiner Einreise durch Verletzung der im Artikel 40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Für den Beschwerdeführer sei daher die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes gemäß Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3, erster Anstrich Zollkodex in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz in der Höhe von insgesamt € 961,46 entstanden. Das Hauptzollamt Linz hat die Entscheidung unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen damit begründet, es sei anlässlich der Kontrolle des verfahrensgegenständlichen Reisebusses am 21. Mai 2001 festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe die im Mittelgang des Reisebusses versteckt gewesenen verfahrensgegenständlichen Zigaretten aus dem Zollausland, namentlich aus dem Kosovo über Albanien nach Italien und in weiterer Folge nach Österreich ohne Gestellung in das Gemeinschaftsgebiet importiert. Das im Rechtszug angerufene Hauptzollamt Linz hat über die dagegen erhobene Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003 entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes wendet sich die Beschwerde vom 29. Juli 2003 an den Unabhängigen Finanzsenat. Auch das Hauptzollamt Linz hat sich zu den Vorlagefragen nicht geäußert.

2. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates:

2.1. Rechtsmeinung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (Beilage: 6.2.1.): Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2002, Geschäftszahl: 2001/16/0410, unter der Rechtsatznummer 3 im Hinblick auf Artikel 202 Absatz 1 und Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex unter anderem ausgeführt wie folgt: "Ist die Zollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Zollkodex entstanden und erfolgt gleichzeitig oder später die Einziehung, erlischt die Zollschuld. Das ist aber nur der Fall, wenn die Ware nicht zuvor in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Sie muss also sofort beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt worden sein. Dies ist gegeben, solange ihre Beförderung im Anschluss an das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft noch andauert. Die Beförderung ist als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen und damit erst dann beendet, wenn die Ware am ersten Bestimmungsort eingetroffen und mithin zur Ruhe gekommen ist". In seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwatungsgerichtshof bildenden Zigaretten sind unter Nichtbeachtung der Gestellungspflicht nach Artikel 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Es ist die Zollschuld für diese beschlagnahmten Zigaretten demnach nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a Zollkodex entstanden. Die Kontrolle der Ladung des Lastkraftwagens erfolgte unmittelbar nach Annahme der Anmeldung und vor Beginn des Versandverfahrens. Die dabei vorgefundenen Zigaretten wurden vom entscheidenden Senat als noch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen bewertet. Die in Rede stehenden Zigaretten wurden unter amtlicher Aufsicht vorzeitig so weit vernichtet, dass kein wirtschaftlich verwertbares Gut mehr übrig geblieben ist. Der Verwaltungsgerichthof hat zum Gegenstand ausgeführt, die Ware sei sofort beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt worden. Dies sei gegeben, weil ihre Beförderung im Anschluss an das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft noch angedauert habe. Die Beförderung sei als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen und damit erst dann beendet, wenn die Ware an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und mithin zur Ruhe gekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf diese Rechtsmeinung in seiner Entscheidung vom 29. März 2007, Geschäftszahl: 2005/16/0253, verwiesen (Beilage: 6.2.2.).

2.2. Rechtsmeinung des Bundesfinanzhofes (Beilage: 6.2.3.): Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 7. März 2006, Aktenzeichen: VII R 23/04, in seinem Leitsatz im Hinblick auf Artikel 202 Absatz 1 und Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex hingegen ausgeführt wie folgt: "Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" (Artikel 233 Buchstabe d Zollkodex) beschlagnahmt worden sind und damit mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr "Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätte ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld". Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld seien im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom entscheidenden Senat deshalb nicht als erloschen betrachtet worden, weil das vorschriftswidrige Verbringen der Waren im Sinne des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex als bereits beendet zu bewerten sei. Die Waren hätten, ohne ordnungsgemäß gestellt worden zu sein, den Amtsplatz jenes Ortes, an dem sie den Zollbehörden nach Art. 40 Zollkodex gestellt werden müssen, verlassen und damit das "Innere" des Zollgebietes der Gemeinschaft erreicht. Eine Beschlagnahme nach diesem Zeitpunkt, nach dem Verbringen als Überschreiten der Zollgrenze, könne nicht mehr zum Erlöschend er Zollschuld führen. Ausgehend vom Verbringen als Realakt, vom Transaktionswert einer Ware, dem Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens zugeschlagen werden, vom Verweis des Zollschuldrechtes (Artikel 202 Abs. 1 Unterabsatz 2 Zollkodex) auf die Artikel 38 bis 41 Zollkodex, hat der entscheidende Senat keinen Grund gesehen, das vorschriftswidrige Verbringen entgegen von Teilen der in der Literatur, der Verwaltung und der Rechtsprechung vertretenen Meinung noch weiter auszudehnen. Es sei nach Ansicht des entscheidenden Senates aus systematischen und teleologischen Erwägungen und nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht gerechtfertigt, die Frage des Erlöschens der Zollschuld von unbestimmten Begriffen ("Eingang in den Wirtschaftskreislauf", "Zur-Ruhe-Kommen") oder von subjektiven Vorstellungen der Tatbeteiligten ("Bestimmungsort") abhängig zu machen. Werde Ware in unmittelbarer Nähe zur Grenze unter den Augen des Zolls, wo der Verbringer noch nicht mit Belieben mit der Ware verfahren könne, abgefangen, so liege keine konkrete Gefährdung der innergemeinschaftlichen Wirtschaft vor. Anders hingegen sei es, wenn dieser Bereich intensiver Überwachung verlassen wurde. Eine gegenteilige Ansicht würde auch gegen den Zweck der Vorschrift verstoßen, weil durch den Wegfall der Zollschuld nur jene Fälle privilegiert werden sollen, in denen der Schmuggel noch während der eigentlichen Tathandlung, der Pflichtverletzung am Amtsplatz des Grenzzollamtes aufgeweckt werde.

2.3. Entscheidung über die Beschwerde: Der Unabhängige Finanzsenat, Zollsenat 3(K), hat im Anlassfall im Rechtsbehelfsverfahren auf der zweiten Stufe darüber zu entscheiden, wann der Endzeitpunkt des "beim vorschriftswidrigen Verbringen" nach Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex anzusetzen ist. Er hat damit Überlegungen anzustellen, welche Umstände und Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen. Er hat bei den gegebenen Auffassungsunterschieden zweier Höchstgerichte vor allem darüber zu entscheiden, ob die im Anlassfall vorgenommene Beschlagnahme noch beim Verbringen vorgenommen worden ist und damit zu einem Erlöschen der Zollschuld führen könnte. Dass Österreich zur Abgabenerhebung berufen ist, ergibt sich aus Artikel 215 Absatz 4 Zollkodex, weil im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 202 Zollkodex entstandene Zollschuld von knapp € 1.000,00 der die Zuwiderhandlung entdeckende Mitgliedstaat zollschulderhebend tätig werden kann.

3. Folgende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes (Zollkodex) wären anzuwenden und erscheinen präjudiziell für die Entscheidung über den Anlassfall und die Vorlagefragen:

3.1. Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a Zollkodex: Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

3.2. Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex: Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrages der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld, wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. Bei Beschlagnahme und Einziehung der Ware gilt jedoch im Rahmen des auf Verstöße gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts die Zollschuld als nicht erloschen, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaates vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder dass aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.

4. Erwägungen des antragstellenden Gerichtes: Nach der gegenständlichen Sachlage kann von einer schlüssigen Gestellung der versteckten Zigaretten, die nur im Falle einer Intensivkontrolle des Beförderungsmittels festgestellt werden können, nicht die Rede sein. Die im Mittelgang des Busses versteckten Zigaretten wurden anlässlich des Eintrittes in das Zollgebiet in Italien unter Nichtbeachtung der Gestellungspflicht nach Artikel 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Nach dem erhobenen Sachverhalt ist die Zollschuld für die beschlagnahmten Zigaretten nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a Zollkodex entstanden. Ist die Zollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Zollkodex entstanden und erfolgt gleichzeitig oder später die Einziehung der Waren, erlischt gemäß Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex die Zollschuld. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24. April 2002 kommt es zu einem Erlöschen der Zollschuld, wenn die Ware nicht zuvor in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung von einem Erlöschen der Zollschuld ausgegangen, weil die dem dortigen Verfahren zugrunde gelegenen Waren seiner Ansicht nach noch beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt worden sind. Das vorschriftswidrige Verbringen ist so lange gegeben, solange die Beförderung, die als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen sei, noch andauert. Die Beförderung endet aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes erst dann, wenn die Waren an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und mithin zur Ruhe gekommen sind. Der Bundesfinanzhof hingegen ging in seiner Entscheidung vom 7. März 2006 betreffend den Schmuggel von Zigaretten nicht von einem Erlöschen der Zollschuld aus. Er hat die Auffassung vertreten, dass es zum Erlöschen der Zollschuld nach Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex nur dann kommt, wenn die Beschlagnahme beim vorschriftswidrigen Verbringen im Wesentlichen fast zeitgleich mit dem Entstehen der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex erfolgt. Eine Beschlagnahme der dem dortigen Verfahren zugrunde liegenden eingeschmuggelten Zigaretten beim Entladen derselben erst am Ziel der Fahrt aus Anlass einer von Beamten des Zollfahndungsamtes durchgeführten Observation konnte daher nicht zum Erlöschen der Zollschuld führen. Zur Verbreiterung der Erwägungen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Bundesfinanzhof in den erwähnten Entscheidungen vertretenen Ansicht darf auf die Ausführungen von Dr. Karl Höfinger, Richter des Verwaltungsgerichtshofes, Wien, und von Reinhart Rüsken, Richter am Bundesfinanzhof, München, in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, Ausgabe: August 2007, Seiten 197 bis 205, verwiesen werden (Beilage: 6.3.1.). Ausgehend vom Anlassfall nähert sich Dr. Karl Höfinger der Frage, auf welchen Zeitraum und damit auf welchen frühest möglichen bzw. spätest möglichen Zeitpunkt die Wortfolge des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex "beim vorschriftswidrigen Verbringen" abstellt, indem er problembezogen das Entstehen der Zollschuld nach Artikel 201 Zollkodex und das Erlöschen derselben sowie das Entstehen der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex und das Erlöschen derselben beleuchtet. Die Wortfolge "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" stelle auf einen Zeitraum nach dem Entstehen der Zollschuld ab. Wann dieser Zeitraum endet, sei im Zollkodex nicht ausdrücklich geregelt und daher Grund für unterschiedliche Auffassungen. Reinhart Rüsken nähert sich der Frage, auf welchen Zeitraum und damit auf welchen frühest möglichen bzw. spätest möglichen Zeitpunkt die Wortfolge des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex "beim vorschriftswidrigen Verbringen" abstellt, zunächst über die wörtliche Auslegung des Artikels 233 Zollkodex, danach über den Sinn und Zweck der Vorschrift, um schließlich den Wirtschafszollgedanken als hilfreichen Auslegungsgesichtspunkt zu hinterfragen. Der Wirtschaftszollgedanke, der eine idealtypische Gestalt des modernen Zollrechts beschreibe, sei kein primärrechtliches Gebot. Er sei durch den EuGH aus dem Zollschuldrecht verbannt worden, habe sich aus der Sicht des Artikels 239 Zollkodex aber noch nicht ganz aus dem Zollrecht verabschiedet. Bei Artikel 233 Zollkodex gehe es ähnlich der Erlasslage um Ausnahmefälle. Beiden Autoren erscheint die Rechtfertigung des Artikels 233 (Unterabsatz 1 Buchstabe d) Zollkodex im Hinblick auf den Wirtschaftszollgedanken im Zollrecht hinterfragenswert. Weil danach ein Erlöschen der Zollschuld lediglich auf Fälle der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex eingeschränkt sei, stelle sich die Frage, ob der Zollkodex die Erlöschenstatbestände unvollständig erfasst. Möglicherweise sei der ausdrücklich auf Fälle des Artikel 202 Zollkodex eingeschränkte Erlöschenstatbestand des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex systemwidrig. Weil Fälle des Erlöschens der Zollschuld nach Artikel 203 Zollkodex von vornherein ausgeschlossen seien, selbst dann wenn die Beschlagnahme unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung erfolgt, erscheinen Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vorschriftswidrigen Verhaltens nicht unbegründet zu sein, wenn einerseits im Fall eines Schmuggelversuches, der letztlich noch bei der Zollstelle entdeckt wird, die Zollschuld zwingend erlischt, andererseits aber die Beschlagnahme von Waren unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtliche Überwachung zu keinem solchen Erlöschen der Zollschuld führen kann.

5. Voraussetzungen der Vorlage: Die Befugnis zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens kommt nur Gerichten im gemeinschaftsrechtlichen Sinn zu (Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag). In diesem Sinne ist der Unabhängige Finanzsenat Österreichs ein vorlageberechtigtes Gericht. Zur Gerichtseigenschaft des Unabhängigen Finanzsenates darf auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juni 2004, Rs C-278/02 (Herbert Handlbauer GmbH) verwiesen werden.

6. Beilagenverzeichnis:

6.1.

Den Sachverhalt betreffende Beilagen (alle in Kopie)

6.1.1.

Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich

6.1.2.

Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 21. Mai 2001

6.1.3.

Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 7. Juni 2001

6.1.4.

Fortsetzung der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 7. Juni 2001

6.1.5.

Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 26. September 2002

6.1.6.

Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 13. November 2001

6.1.7.

Berufung vom 13. Dezember 2002

6.1.8.

Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. Juli 2003

6.1.9.

Beschwerde vom 29. Juli 2003

6.2.

Entscheidungen von Höchstgerichten

6.2.1.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2002; Geschäftszahl: 2001/16/0410; BKA/RIS VwGH - Rechtssätze und Textdokument - Ausdruck vom 11. September 2007

6.2.2.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007; Geschäftszahl: 2005/16/0253; BKA/RIS VwGH - Rechtssätze und Textdokument - Ausdruck vom 11. September 2007

6.2.3.

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. März 2006, Aktenzeichen: VII R 23/04; Ausdruck vom 11. September 2007

6.3.

Sonstige Beilagen in Kopie:

6.3.1.

Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, August 2007, Seiten 197 bis 205

Graz, am 20. September 2007

Rechtssätze

ZRV/0225-Z3K/07-RS1

Rechtssatz

Frage 1:

Der Erlöschenstatbestand des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf einen Zeitraum nach dem Entstehen der Zollschuld ab, weil er eine nach Artikel 202 Zollkodex „entstandene“ Zollschuld voraussetzt.

Ist die Wortfolge „beim vorschriftswidrigen Verbringen“ im Sinne des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen,

- dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, bereits mit ihrem Verbringen zur Grenzzollstelle oder an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten Ort, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Amtsplatzes der Grenzzollstelle oder des sonst bezeichneten Ortes endet, weil die Ware damit das Innere des Zollgebietes erreicht hat, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld führt,

oder so auszulegen,

- dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zur Ruhe gekommen ist, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren noch bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der Zollschuld führt?

Frage 2:

Im Falle eines vorschriftswidrigen Verhaltens im Sinne von Artikel 202 Zollkodex, das bei dem Verbringen entdeckt wird, erlischt die Zollschuld zwingend. Die Beschlagnahme von Waren unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung als vorschriftswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 203 Zollkodex hingegen führt zu keinem sofortigen Erlöschen der Zollschuld.

Ist Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen, dass dieses ausdrücklich auf Fälle der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex eingeschränkte Erlöschen der Zollschuld dennoch dem Gebot der Gleichbehandlung vorschriftswidrigen Verhaltens entspricht?